Ausweisung von Flächen zur Nutzung der Windenergie in den Bundesländern
Interaktive Karten zeigen den Stand bei der Umsetzung des Zwei-Prozent-Ziels
Seit 1. Februar 2023 gibt es ein verbindliches Zwei-Prozent-Flächenziel für die Nutzung der Windenergie in Deutschland. Jedes Bundesland ist demnach verpflichtet, einen bestimmten Anteil seiner Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Anteile werden als Flächenbeitragswerte bezeichnet und sind im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) festgelegt. Die Länder haben verschiedene Möglichkeiten, um ihre Verpflichtung zu erfüllen. Dabei haben sie die Freiheit selbst zu entscheiden, welche Planungsebene die Flächen ausweist und wie die Flächenvorgaben räumlich verteilt werden.
Mit den nachfolgenden interaktiven Karten wird u. a. visualisiert, wie viel Fläche auf Landesebene jeweils noch fehlt, um die Flächenbeitragswerte nach dem WindBG zu erreichen.
Die Karten treffen Aussagen zu folgenden Fragen:
- Wie ist das Zwei-Prozent-Ziel des Bundes für Windenergieflächen verteilt?
- Wie weisen die Länder Fläche für die Windenergie aus?
- Wie ist die Ausgangslage in den Ländern: Wie viel Fläche ist bereits rechtskräftig ausgewiesen und wie viel Fläche ist davon auf die Flächenbeitragswerte anrechenbar?
- Wie viel Fläche fehlt in den Ländern noch, bis sie die Flächenbeitragswerte erreichen?
WIE IST DAS ZWEI-PROZENT-ZIEL DES BUNDES FÜR WINDENERGIEFLÄCHEN VERTEILT?
Das WindBG gibt für jedes Bundesland zwei Flächenbeitragswerte vor, die in der Anlage zum WindBG aufgeführt sind. Ein Flächenbeitragswert muss bis Ende 2027 erreicht werden, der zweite Flächenbeitragswert bis Ende 2032. Es handelt sich jeweils um Mindestvorgaben, die auch überschritten werden dürfen (BT-Drs. 20/2355, S. 25).
Die Länder unterscheiden sich in Bezug auf die für die Windenergienutzung verfügbare Fläche. Aus diesem Grund legt das WindBG für sie unterschiedliche Flächenbeitragswerte fest. Diese wurden entsprechend des Flächenpotentials in den Bundesländern bestimmt (Bons et al., 2022a).
Karte 1 zeigt, wie sich die Flächenbeitragswerte aus dem WindBG auf die einzelnen Länder verteilen. In zwei Ansichten wird die räumliche Verteilung für die Zieljahre 2027 (Ansicht 1) und 2032 (Ansicht 2) gezeigt. Der Wechsel der Ansichten erfolgt über die Drop-Down-Liste für Jahresangaben in der Karte.
Karte 1: Flächenbeitragswerte aus dem WindBG für 2027 und 2032, eigene Darstellung, DatenBasis: Anlage WindBG, GeoBasis-DE / BKG (2018), erstellt mit 23° app
Datentabelle zur Karte 1
Tabelle 1: Flächenbeitragswerte aus dem WindBG für 2027 und 2032, DatenBasis: Anlage WindBG
Bundesland | Flächenbeitragswert 2027 | Flächenbeitragswert 2032 |
Baden-Württemberg | 1,1 % | 1,8 % |
Bayern | 1,1 % | 1,8 % |
Berlin | 0,25 % | 0,5 % |
Brandenburg | 1,8 % | 2,2 % |
Bremen | 0,25 % | 0,5 % |
Hamburg | 0,25 % | 0,5 % |
Hessen | 1,8 % | 2,2 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,4 % | 2,1 % |
Niedersachsen | 1,7 % | 2,2 % |
Nordrhein-Westphalen | 1,1 % | 1,8 % |
Rheinland-Pfalz | 1,4 % | 2,2 % |
Saarland | 1,1 % | 1,8 % |
Sachsen | 1,3 % | 2,0 % |
Sachsen-Anhalt | 1,8 % | 2,2 % |
Schleswig-Holstein | 1,3 % | 2,0 % |
Thüringen | 1,8 % | 2,2 % |
Beschreibung der Karte 1:
Aus der Kartenansicht für das Jahr 2027 lässt sich ableiten:
- Die Flächenländer müssen bis 31. Dezember 2027 unterschiedliche Flächenbeitragswerte erreichen – diese betragen zwischen 1,1 % und 1,8 % der Landesfläche.
- Bis Ende 2027 sollen Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg 1,8 % ihrer Landesfläche für die Windenergienutzung ausweisen. Niedersachsen 1,7 %. Für alle anderen Flächenländer wurden im WindBG zwischen 1,1 % und 1,4 % festgelegt.
- Flächenländer, für die das WindBG für 2027 einen vergleichsweise geringen Flächenbeitragwert vorgibt, müssen in den verbleibenden Jahren bis 2032 verhältnismäßig höhere Flächenanteile ausweisen.
- In den Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin liegt der Flächenbeitragswert für das Zieljahr 2027 bei je 0,25 %.
Die Kartenansicht für das Jahr 2032 macht deutlich:
- Die Flächenbeitragswerte der Flächenländer liegen für das Zieljahr 2032 im Bereich von 1,8 % und 2,2 % der Landesfläche.
- In den Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin liegen die Flächenbeitragswerte für das Zieljahr 2032 jeweils bei 0,5 %.
- In den südlichen Flächenländern Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie in Nordrhein-Westfalen liegt der endgültig zu erreichende Flächenbeitragswert bei 1,8 %. In allen anderen Flächenländern liegt er bei 2 % und mehr.
- Der höchste Flächenbeitragswert in der Anlage zum WindBG beträgt 2,2 %. Die Küstenländer Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern liegen mit ihrem Flächenbeitragswert von 2,0 % und 2,1 % knapp darunter.
Wie weisen die Länder Flächen für die Windenergie aus?
Um die Flächenbeitragswerte zu erreichen, gibt das WindBG unterschiedliche Erfüllungsoptionen vor. Entweder kann ein Bundesland die notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WindBG). Oder es kann die Verpflichtung zur Flächenausweisung an die nachfolgenden Planungsebenen übertragen, indem es regionale oder kommunale Teilflächenziele festlegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG). Welche Erfüllungsoption gewählt wird, obliegt den Ländern.
Die FA Wind und Solar hat hierzu eine Übersichtstabelle erstellt, die regelmäßig aktualisiert wird und die Umsetzung der Flächenbeitragswerte aus dem WindBG in den Bundesländern zeigt.
Mit der nachfolgenden Karte 2 wird visualisiert, wie die Länder die vorgegebenen Flächenbeitragswerte erreichen möchten.
In zwei Ansichten wird die Umsetzung für die Zieljahre 2027 (Ansicht 1) und 2032 (Ansicht 2) gezeigt. Der Wechsel der Ansichten erfolgt über die Drop-Down-Liste für Jahresangaben in der Karte.
Karte 2: Umsetzung der Flächenbeitragswerte aus dem WindBG in den Bundesländern, eigene Darstellung, DatenBasis: FA Wind (2024b), GeoBasis-DE / BKG (2018), erstellt mit 23° app
Datentabelle zur Karte 2
Tabelle 2: Auflistungen der in den Bundesländern festgelegten Flächenbeitragswerte bzw. Teilflächenziele,
DatenBasis: Links zu allen aktuellen Online-Dokumente, welche die Grundlagen für die zusammengetragenen Daten bilden, sind in der Überblickstabelle in der Spalte "Quellen" enthalten.
Beschreibung Karte 2:
Die Karten veranschaulichen:
- Berlin, Bremen, Hamburg und das Saarland planen, die Flächenausweisung über die Bauleitplanung der Kommunen vorzunehmen.
- In zwölf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) erfolgt die Flächenausweisung über die Regionalplanung.
- Sechs Bundesländer (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Saarland und Thüringen) nehmen eine Binnendifferenzierung vor:
- Bremen hat zum Stichtag 31. Dezember 2027 festgelegt, dass die Stadtgemeinde Bremen mindestens 0,19 % und die Stadtgemeinde Bremerhaven mindestens 0,06 % der Landesfläche auszuweisen haben. Bis zum Stichtag 31. Dezember 2032 sind für Bremen 0,21 % und für Bremerhaven 0,29 % festgelegt. Diese kommunalen Teilflächenziele ergeben sich aus § 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen (BremWindBGUG).
- Niedersachsen hat eine detaillierte Flächenpotenzialanalyse durchgeführt (Peters et al., 2023). In § 2 des Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (NWindG) werden für alle 37 Landkreise und alle acht kreisfreien Städte regionale Teilflächenziele zwischen null und vier Prozent festgelegt. Daraus ergibt sich eine räumlich sehr differenzierte Verteilung der Flächenbeitragswerte.
- Basierend auf der Potenzialstudie zur Windenergie für Nordrhein-Westfalen (Raffalski et al., 2022) sind die Teilflächenziele für die Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr und Düsseldorf gegenüber den anderen Planungsregionen reduziert. Die Regionen Arnsberg, Detmold, Köln und Münster müssen nun jeweils 0,33 % mehr Fläche auszuweisen, als der Regionalverband Ruhr und Düsseldorf.
- Das Land Sachsen-Anhalt hat die Flächenanteile gleichmäßig verteilt. Nur für die Region Harz sind niedrigere Teilflächenziele festgelegt als für die anderen Regionen. In den Regionen Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Altmark, Halle und Magdeburg übersteigt das jeweilige Teilflächenziel die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte dafür um je 0,1 %.
- Für das Saarland erfolgt auf Gemeindeebene eine potenzialabhängige räumliche Verteilung der Flächenbeiträge (§ 4 Saarländisches Flächenzielgesetz (SFZG). Die Flächenpotenziale sind im Saarland sehr unterschiedlich verteilt, weshalb in der Nordhälfte deutlich mehr Fläche ausgewiesen werden soll als in der Südhälfte (Dijks et al., 2024).
- Thüringen weist überwiegend in der Mitte und im Norden des Bundeslandes Flächen aus (TH LEP-Änderung). Diese Entscheidung basiert auf der "Metastudie: Potenziale Vorranggebiete Wind" (Schiffler et al., 2021).
- Die Karte zeigt für 2027 (Ansicht 1) und 2032 (Ansicht 2) für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein keine Unterschiede. Der Grund dafür ist folgender: Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben sich vorgenommen, ihren Flächenbeitragswert für 2032 bereits 2025 zu erreichen. Schleswig-Holstein und Sachsen wollen den Flächenbeitragswert für 2032 bereits Ende 2027 erreichen.
Wie ist die Ausgangslange in den Ländern?
Ende 2023 rechtskräftig ausgewiesene und auf den Flächenbeitragswert anrechenbare Fläche
Die Daten für Karte 3 stammen aus dem Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses (BKoopA, 2024), der die Länderberichte aus dem Jahr 2023 zusammenführt. Nach § 98 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) berichten alle Bundesländer dem BKoopA jährlich über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Flächenausweisung. Die erste Kartenansicht zeigt die Flächenanteile von rechtswirksam ausgewiesenen Flächen in Regional- und Bauleitplänen. In der zweiten Kartenansicht wird die auf den Flächenbeitragswert nach dem WindBG anrechenbare Fläche dargestellt. Stand der Daten ist jeweils Ende 2023.
Hinsichtlich der Daten zur ausgewiesenen Fläche ist folgendes zu beachten:
Im Bericht des BKoopA wurde für die auf Ebene der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ausgewiesene Fläche jeweils ein Gesamtwert gebildet. Dieser ist in Karte 3, Ansicht 1 dargestellt. Die Fläche auf Landes- und Regionalplanebene überschneidet sich teils erheblich mit der Fläche auf Ebene der Bauleitplanung. Im Bericht des BKoopA wurden – anhand der übermittelten Geodaten der Länder – die sich überlagernden Flächenanteile für die Bauleitplanung herausgerechnet. Für Niedersachsen lagen nur teilweise GIS-Daten der Flächennutzungspläne vor. Aus diesem Grund konnte nicht abschließend geklärt werden, inwieweit die auf Bauleitplanebene ausgewiesene Fläche sich mit der ausgewiesenen Fläche der Landes- und Regionalplanung überschneiden. Im Bericht wurde daher eine Bandbreite für die rechtswirksam ausgewiesene Fläche angegeben (BKoopA, 2024, S. 30 f.). In der nachfolgenden Karte 3, Ansicht 1 ist davon der Mittelwert dargestellt.
Die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben an den BKoopA keine Daten zu ausgewiesenen Flächen auf Bauleitplanebene übermittelt (BKoopA 2024, S. 30).
Der Bericht des BKoopA weist auch darauf hin, dass es von weiteren Faktoren abhängt, inwieweit rechtswirksam ausgewiesene Flächen tatsächlich für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden können. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass sich Einschränkungen durch Bauhöhenbeschränkungen oder Siedlungsabstände ergeben können (BKoopA 2024, S. 31). Ebenso, dass die effektive Nutzbarkeit von Flächen davon abhängt, ob der Rotor über die Gebietsgrenze hinausragen darf oder nicht. Dies ist bei der Interpretation der Karte zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Daten zur anrechenbaren Fläche ist zudem zu beachten:
Nach dem WindBG sind alle in Windenergiegebieten liegenden Flächen grundsätzlich anrechenbar (MRKO, 2023, S. 16). Neben Flächen auf Landes- und Regionalplanebene können also auch Flächen angerechnet werden, die auf Ebene der Bauleitplanung ausgewiesen sind. Allerdings darf gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 WindBG keine doppelte Anrechnung von Flächen erfolgen, die auf unterschiedlichen Planungsebenen ausgewiesen sind (siehe zur Feststellung und Anrechnung von Flächenausweisungen unterschiedlicher Planungsebenen: FA Wind und Solar (2024), S. 14 ff.).
Besondere Anrechnungsregelungen gelten zudem in Bezug auf die Rotorenregelung im Plangebiet. Rotor-out-Planungen, bei denen die Rotorblätter über die ausgewiesene Fläche hinausragen dürfen, können vollständig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden. Wenn hingegen bei einer Rotor-in-Planung die gesamte Anlage einschließlich des Rotors innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen muss, können die Flächen nur anteilig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 WindBG) (siehe Abb. 1).
Abbildung 1: Regelung zur anrechenbaren Fläche mit Rotor-in-Planung und Rotor-out-Planung, Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bons et al. (2022b)
Sofern ein Bundesland keine Angaben hinsichtlich der Lage der Rotoren im Plangebiet gemacht hat, versteht der BKoopA die betreffenden Flächen als Rotor-in-Flächen. Diese können nicht vollständig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden. Es erfolgte dann entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 WindBG eine Umrechnung dieser Flächen in Rotor-out-Anteile, um die ausgewiesenen Flächenumfänge vergleichen zu können.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 6 WindBG erfolgt eine Anrechnung nur für Flächen, für die Daten in digitaler Form vorliegen. Der BKoopA hat zur Ermittlung der anrechenbaren Fläche daher ausschließlich die von den Ländern übermittelten GIS-Daten genutzt.
Nach § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 WindBG können auch Flächen auf den Flächenbeitragswert zum Stichtag 31. Dezember 2032 angerechnet werden, die nicht in Windenergiegebieten liegen. Dies betrifft Flächen im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage und gilt solange die Anlage in Betrieb ist. Flächen mit Höhenbegrenzungen, die in nach dem 1. Februar 2023 wirksam gewordenen Plänen ausgewiesen wurden, können zudem nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG).
Die benannten Aspekte sind ebenfalls bei der Interpretation der Karte zu beachten. Für weitere Informationen zu den Daten über die rechtskräftig ausgewiesene und die anrechenbare Fläche wird auf den Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses verwiesen (BKoopA, 2024).
Karte 3: Ende 2023 rechtskräftig ausgewiesene und auf den Flächenbeitragswert anrechenbare Fläche in den Ländern, eigene Darstellung, DatenBasis: BKoopA (2024), GeoBasis-DE / BKG (2018), erstellt mit 23° app
Datentabelle zur Karte 3
Tabelle 3: Ende 2023 rechtskräftig ausgewiesene und auf den Flächenbeitragswert anrechenbare Fläche in den Bundesländern, DatenBasis: BKoopA (2024)
Bundesland | Ende 2023 rechtskräftig ausgewiesene Fläche | auf den Flächenbeitragswert anrechenbare Fläche |
Baden-Württemberg | 0,5 % | 0,3 % |
Bayern | 0,7 % | 0,5 % |
Berlin | 0,0 % | 0,0 % |
Brandenburg | 0,8 % | 0,6 % |
Bremen | 0,7 % | 0,7 % |
Hamburg | 0,2 % | 0,03 % |
Hessen | 1,9 % | 1,9 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,5 % | 0,5 % |
Niedersachsen | 1,1 % | 0,5 % |
Nordrhein-Westphalen | 1,6 % | 1,0 % |
Rheinland-Pfalz | 1,4 % | 0,9 % |
Saarland | 1,8 % | 0,8 % |
Sachsen | 0,2 % | 0,1 % |
Sachsen-Anhalt | 0,8 % | 0,6 % |
Schleswig-Holstein | 2,0 % | 1,3 % |
Thüringen | 0,3 % | 0,2 % |
Beschreibung Karte 3 und weiterführende Informationen:
- Ende 2023 waren zwischen 0,92 und 0,97 % der Bundesfläche rechtswirksam für die Windenergie ausgewiesen. Der Flächenumfang hat sich gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht. Dies wird im Bericht des BKoopA damit begründet, dass Brandenburg für das Berichtsjahr 2023 erstmalig Flächen aus der Bauleitplanung gemeldet hat.
Zu den Stadtstaaten:
- In Bremen waren 0,7 % der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Der Wert für die anrechenbare Fläche beträgt ebenfalls 0,7 %. Aufgrund der bestehenden Rotor-out-Planung werden die ausgewiesenen Flächen vollständig als anrechenbare Fläche gewertet.
In der Stadtgemeinde Bremen sind hiervon auch sog. Zwischennutzungsflächen mitumfasst. Diese Fläche sind nicht dauerhaft für die Windenergienutzung vorgesehen, sondern sollen mittelfristig zur gewerblichen Entwicklung genutzt werden. Die Stadtgemeinde Bremen kann ihr kommunales Teilflächenziel allerdings auch erreichen, ohne diese Flächen anzurechnen. (siehe dazu HB LT-Drs. 21/373, S. 8) Bremerhaven müsste hingegen noch zusätzliche Fläche ausweisen, um dieses zu erreichen. - In Berlin war keine Fläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. In Hamburg sind 0,2 % der Landesfläche mit Rotor-in-Regelung ausgewiesen. Als anrechenbare Fläche ergab sich im Bericht des BKoopA für beide Bundesländer daher ein Anteil von 0 %.
Zu den Flächenländern:
- Brandenburg hatte Ende 2023 0,8 % seiner Landesflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Der Anteil der anrechenbaren Fläche betrug 0,6 %. Es handelte sich bei der ausgewiesenen Fläche allerdings ausschließlich um Flächen, die auf Ebene der Bauleitplanung ausgewiesen waren.
- Niedersachsen hatte 1,1 % Fläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Nach dem Bericht des BKoopA ist die ausgewiesene Fläche aber nur teilweise auf den Flächenbeitragswert des WindBG anrechenbar: Der Anteil der anrechenbaren Landesfläche lag Ende 2023 bei 0,5 %.
- In Mecklenburg-Vorpommern waren 0,5 % Prozent der Fläche ausgewiesen und auch anrechenbar, denn es liegt dort eine Rotor-out-Planung vor.
- Nordrhein-Westfalen hatte 1,6 % der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. 0,8 % der Landesfläche waren anrechenbar.
- In Rheinland-Pfalz waren 1,4 % der Landesfläche ausgewiesen und 0,9 % anrechenbar.
- Hessen, das Saarland und Schleswig-Holstein hatten gegenüber den anderen Flächenländern die höchsten Flächenanteile ausgewiesen: Hessen 1,9 %, das Saarland 1,8 % und Schleswig-Holstein 2,0 %. In Hessen lag eine Rotor-out-Planung vor, weshalb sich im Bericht des BKoopA auch als anrechenbare Fläche ein Wert von 1,9 % ergab.
Im Saarland ergab sich als anrechenbare Fläche hingegen nur ein reduzierter Anteil von 0,8 % und für Schleswig-Holstein ein reduzierter Anteil von 1,3 %. Die anrechenbare Fläche war im Saarland und in Schleswig-Holstein also deutlich geringer als die ausgewiesene Fläche. Hintergrund ist, dass jeweils eine Rotor-in-Planung vorlag, für die nur eine anteilige Anrechnung erfolgen konnte. In beiden Ländern sind vergleichsweise kleine Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen. Durch die Umrechnung in Rotor-out-Flächen reduzierte sich die anrechenbare Fläche daher deutlich (siehe zur Umrechnung § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 WindBG). Weiterführende Informationen zum Einfluss der Umrechnung einer Windfläche auf die Flächengröße finden sich in einer Analyse des Umweltbundesamtes zur Verfügbarkeit von Windflächen (Bons et al., 2022b, S. 12 ff.). - Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten – neben Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern – weniger als 1 % der Landesfläche ausgewiesen: Baden-Württemberg 0,5 %, Bayern 0,7 %, Sachsen 0,2 % und Sachsen-Anhalt 0,8 % und Thüringen 0,3 %. Die anrechenbare Fläche war in allen fünf Bundesländern noch geringer als die ausgewiesene Fläche. Anders als etwa in Brandenburg lagen in den benannten Ländern in der Vergangenheit keine weiteren rechtsgültigen Regionalplanungen vor, in denen Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen waren. Es müssen also jeweils in erheblichem Umfang Flächen für die Windenergienutzung ermittelt und planerisch ausgewiesen werden, um die Flächenbeitragswerte des WindBG zu erreichen (siehe nachfolgend Karte 4).
In allen Flächenländern – außer in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – war Ende 2023 weniger als 1 % der Landesfläche auf die Flächenbeitragswerte des WindBG anrechenbar.
Wie viel Fläche fehlt in den Ländern noch, um die Flächenbeitragswerte zu erreichen?
Ende 2023 zum Erreichen des Flächenbeitragswerts noch fehlende Fläche
Die meisten Bundesländer müssen bis zu den Stichtagen Ende 2027 und Ende 2032 noch weitere Fläche ausweisen, um die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte zu erreichen. Der Fortschritt in den einzelnen Ländern ist sehr unterschiedlich.
Karte 4, Kartenansicht 1, zeigt die Differenz zwischen dem Flächenbeitragswert für das Zieljahr 2027 und bis Ende 2023 anrechenbaren Fläche. Karte 4, Kartenansicht 2, zeigt die Differenz zwischen dem Flächenbeitragswert für das Zieljahr 2032 und der bis Ende 2023 anrechenbaren Fläche. Der Wechsel der Ansichten erfolgt über die Drop-Down-Liste für Jahresangaben in der Karte.
Die anrechenbare Fläche wurde entsprechend der Daten aus dem Bericht des BKoopA (2024) festgelegt (siehe Karte 3, Kartenansicht 2). Die zu erreichenden Flächenbeitragswerte ergeben sich aus der Anlage zum WindBG (siehe Karte 1).
Karte 4: Differenz zwischen den Ende 2027 und Ende 2032 zu erreichenden Flächenbeitragswerten aus dem WindBG und der Ende 2023 anrechenbaren Fläche in den Bundesländern, eigene Darstellung, DatenBasis: Eigene Berechnung FA Wind unter Verwendung Anlage WindBG und BKoopA (2024), GeoBasis-DE / BKG (2018), erstellt mit 23° app
Datentabelle zur Karte 4
Tabelle 4: Differenz zwischen den Ende 2027 und Ende 2032 zu erreichenden Flächenbeitragswerten aus dem WindBG und der Ende 2023 anrechenbaren Fläche in den Bundesländern, DatenBasis: Eigene Berechnung FA Wind unter Verwendung Anlage WindBG und BKoopA (2024)
Bundesland | Differenz zwischen Flächenbeitragswert 2027 und anrechenbarer Fläche 2023 | Differenz zwischen Flächenbeitragswert 2032 und anrechenbarer Fläche 2023 |
Baden-Württemberg | 0,8 % | 1,5 % |
Bayern | 0,6 % | 1,3 % |
Berlin | 0,25 % | 0,5 % |
Brandenburg | 1,2 % | 1,6 % |
Bremen | -0,4 % | -0,2 % |
Hamburg | 0,2 % | 0,5 % |
Hessen | -0,1 % | 0,3 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,9 % | 1,6 % |
Niedersachsen | 1,2 % | 1,7 % |
Nordrhein-Westphalen | 0,1 % | 0,8 % |
Rheinland-Pfalz | 0,5 % | 1,3 % |
Saarland | 0,3 % | 1,0 % |
Sachsen | 1,2 % | 1,9 % |
Sachsen-Anhalt | 1,2 % | 1,6 % |
Schleswig-Holstein | 0,02 % | 0,7 % |
Thüringen | 1,6 % | 2,0 % |
Beschreibung Karte 4:
Zu den Stadtstaaten:
- Berlin und Hamburg müssen die Flächenanteile in Höhe der Flächenbeitragswerte des WindBG noch vollständig ausweisen.
- In Bremen liegt die anrechenbare Fläche über den im WindBG angegebenen Flächenbeitragswerten: Denn Ende 2023 waren 0,7 % der Landesfläche anrechenbar. Bremen hat zwischenzeitlich allerdings kommunale Teilflächenziele festgelegt. In Bremerhaven müsste demnach noch weitere Fläche ausgewiesen werden, um das Teilflächenziel zu erreichen (HB LT-Drs. 21/373, S. 8).
Zu den Flächenländern:
- Hessen hatte 1,9 % der Landesfläche ausgewiesen und damit seinen Flächenbeitragswert für 2027 erreicht. Zum Erreichen des Flächenbeitragswerts für 2032 fehlen noch 0,3 %.
- Schleswig-Holstein hatte 2,0 % der Landesfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. 1,3 % waren anrechenbar. Die Differenz zwischen dem Flächenbeitragswert für 2027 und der anrechenbaren Fläche ist daher gleich Null.
- Die Differenz zwischen der Ende 2023 anrechenbaren Fläche und dem Flächenbeitragswert für 2027 betrug in Brandenburg und Niedersachsen mehr als 1 %. In beiden Bundesländern gibt es jeweils einen großen Anteil an Plänen, die in der Vergangenheit von Oberverwaltungsgerichten als unwirksam erklärt wurden. Darin ausgewiesene Flächen für die Windenergie können ggf. im Rahmen einer Neuplanung berücksichtigt werden.
- Auch Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt müssen noch mehr als 1 % Fläche ausweisen, um den Flächenbeitragswert für Ende 2027 zu erreichen.
- Das Saarland muss hierfür noch 0,3 % zusätzliche Fläche ausweisen, Nordrhein-Westfalen 0,1 %. In Rheinland-Pfalz fehlen noch 0,5 %, in Bayern 0,6 % und in Baden-Württemberg noch 0,8 %.
- Alle Bundesländer müssen in Summe noch weitere Fläche ausweisen, um den Flächenbeitragswert bis Ende 2032 zu erreichen.
Ausblick – Wie entwickelt sich die Flächenverfügbarkeit aktuell auf Ebene der Regionalplanung?
Für die Länder wurde mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz ein Rahmen gesetzt, um die Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Die Bundesländer setzen ihre Flächenbeitragswerte – abgesehen von den Stadtstaaten und dem Saarland – auf regionaler Planungsebene um.
Im Jahr 2023 ist ein obergerichtliches Urteil ergangen, mit dem der Regionalplan Oberes Elbtal-Osterzgebirge für ungültig erklärt wurde. Zudem wurde in Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen jeweils ein Regionalplan genehmigt (Planungsregion Vorpommern und Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien) (vgl. hierzu FA Wind, 2024a).
Im Februar 2024 wurde in Schleswig-Holstein der Regionalplan Windenergie für den Planungsraum I (Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Stadt Flensburg) rechtskräftig für unwirksam erklärt (BVerwG 2024; OVG Schleswig 2023). Der Anteil der rechtswirksam ausgewiesenen Fläche ist also derzeit geringer als Ende 2023.
Im Oktober 2024 sind in Brandenburg in zwei von fünf Planungsregionen Teilregionalpläne für die Windenergienutzung in Kraft getreten. In der Planungsregion Havelland-Fläming wurde damit das regionale Teilflächenziel für Ende 2027 erreicht (MIL Brandenburg, Presseinformation Havelland-Fläming). In der Planungsregion Uckermark-Barnim wurde in einem Integrierten Regionalplan sogar das regionale Teilflächenziel für Ende 2032 erreicht (MIL Brandenburg, Presseinformation Uckermark-Barnim).
Fast in allen Bundesländern liegen bereits rechtwirksame Flächenausweisungen für die Windenergienutzung vor. In Hessen ist sogar in allen drei Planungsregionen bereits die Feststellung über das Erreichen der regionalen Teilflächenziele für Ende 2027 erfolgt (RP Darmstadt, RP Gießen, RP Kassel, RV FrankfurtRheinMain 2024). Ebenso hat Niedersachsen zwischenzeitlich in einzelnen Planungsregionen festgestellt, dass die regionalen Teilflächenziele für Ende 2027 erreicht wurden (bspw. im Landkreis Schaumburg) (LK Schaumburg, Meldung). Um die vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte für 2032 zu erreichen, müssen aber alle Länder noch weitere Fläche planerisch bereitstellen.
Stand: Dezember 2024
Im Text verwendete Quellen
BGBl. – Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 176 (2023, 6. Juli): Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
BKG – Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (2018): Digitale Geodaten, Verwaltungsgebiete 1:250 000
BKoopA - Bund-Länder-Kooperationsausschuss (2024): Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zu Flächen, Planungen und Genehmigungen für die Windenergienutzung an Land an die Bundesregierung gemäß § 98 EEG, Bericht 2024
Bons, M., Jakob, M., Sach, T. et al. (2022a): Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergie an Land post-2030, Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2-%-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotenziale der Bundesländer. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Bons, M., Sach, T., Pape, C. et al. (2022b): Auswirkungen einer Rotor-in-Planung auf die Verfügbarkeit von Windflächen – Ad-hoc-Analyse zur Verfügbarkeit von Windflächen, die ein Überstreichen der Gebietsgrenzen durch den Rotor nicht zulassen, Im Auftrag des Umweltbundesamtes, Climate Change 41/2022.
BVerwG – Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 4 BN 22.23
BT-Drs. 20/2355 – Deutscher Bundestag (2022, 21. Juni): Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Dijks, S. et al. (2024): Analyse der Flächenpotenziale für die Windenergienutzung im Saarland. Im Auftrag des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
FA Wind und Solar – Fachagentur Wind und Solar (2024): Feststellung über das Erreichen der Flächenziele – Praxisrelevante Fragestellungen und rechtliche Einordnung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WindBG, 2. Auflage, Prof. Dr. Marcel Raschke im Auftrag der FA Wind.
FA Wind und Solar – Fachagentur Wind und Solar (2024a): Rechtsgültige Flächenkulisse, Steuerung der Windenergienutzung in den Regionalplanungsräumen der Bundesländer
FA Wind und Solar – Fachagentur Wind und Solar (2024b): Überblick – Umsetzung der Flächenbeitragswerte aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in den Bundesländern
GL – Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg: Windenergienutzung. Abgerufen am 30.4.2024.
HB LT-Drs. 21/373 – Bremische Bürgerschaft (2024, 9. April): Mitteilung des Senats v. 9.4.2024 – Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen
MIL Brandenburg – Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung – Presseinformation: Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming ist rechtswirksam, 23.10.2024
MIL Brandenburg – Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung – Presseinformation: Integrierter Regionalplan Uckermark-Barnim rechtswirksam, 23.10.2024
MRKO - Fachkommission Städtebau und Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung (2023, 3. Juli): Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz)
LK Schaumburg – Meldung: Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens des Teilflächenziels für den Ausbau der Windenergie an Land für den Landkreis Schaumburg, 25.6.2024
Peters, W. et al. (2023): Flächenpotenzialanalyse für Windenergie an Land in Niedersachsen. Im Auftrag des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Raffalski, N., Bahrs, A., Essen, K. et al. (2022): Potenzialstudie Windenergie NRW – LANUV-Fachbericht 124, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsgb.)
RP Darmstadt – Regierungspräsidium Darmstadt (2024, 29. Januar): Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 und dessen erster Änderung; Bekanntmachung eines Beschlusses der Regionalversammlung Südhessen nach § 5 Abs. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswertes), Staatsanzeiger Hessen, Nr. 5.
RP Gießen – Regierungspräsidium Gießen (2024, 29. Januar): Beschluss zur Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswerts nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Energiegesetz, Staatsanzeiger Hessen, Nr. 5.
RP Kassel – Regierungspräsidium Kassel (2024, 29. Januar): Teilregionalplan Energie Nordhessen: Bekanntmachung eines Beschlusses der Regionalversammlung NordOstHessen zur Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Energiegesetz, Staatsanzeiger Hessen, Nr. 5.
RV FrankfurtRheinMain – Regionalverband FrankfurtRheinMain: Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 und dessen 1. Änderung: Beschluss zur Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswertes nach § 5 Abs. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, Staatsanzeiger Hessen, Nr. 5.
Schiffler, A., Imkamp, I., Reichmuth, M. et al. (2021): Metastudie: Potenziale Vorranggebiete Wind, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Hrsgb.)
StK ST – Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt (2023): Neues Gesetz legt Teilflächenziele für Windenergie an Land in Sachsen-Anhalt fest
TH – Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringens: Erste Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025, S. 526 ff.
Ansprechpartnerin
Ansprechpartnerin für Fragen, Hinweise oder Anregungen zu den Karten ist Dr. Anja Pagenkopf (E-Mail: pagenkopf[at]fa-wind-solar.de).