Radar und Funkanlagen
Regelmäßig treten bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen Konflikte mit Radar- und Funkeinrichtungen auf. An deutschen Flughäfen dienen Luftsicherheitsradare der zivilen Luftraumüberwachung. Sie werden von der Deutschen Flugsicherung (DFS) oder der Bundeswehr betrieben. Militärische Anlagen dienen der Luftraumüberwachung der nationalen Sicherheitsvorsorge – für diese Daueraufgabe werden 18 stationäre und zwei mobile Radaranlagen von der Luftwaffe eingesetzt. Drehfunkfeuer dienen der Flugnavigation, wofür in Deutschland derzeit ca. 60 Anlagen betrieben werden. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) unterhält ein Netz von 17 Niederschlagsradaren an exponierten Standorten, um für Deutschland flächendeckende Wetterprognosen liefern zu können. Auch Richtfunksysteme, die der kabellosen Informationsübertragung zwischen festen Standorten dienen, sind im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots bei der Planung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Richtfunkstrecken der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte dürfen durch diese Anlagen nicht gestört werden.
Mehr zu den betroffenen Systemen auf diesen Unterseiten:
- Drehfunkfeuer zur Flugnavigation
- Luftsicherungsradar
- Militärische Luftraumüberwachung
- Richtfunkstrecken
- Wetterradare
Störung der Funktion durch Windenergieanlagen
Radar- und Funkanlagen senden elektromagnetische Wellen aus, die von Objekten reflektiert werden (Echos). Windenergieanlagen können der Ausbreitung dieser Wellen im Weg stehen, diese zurückwerfen oder ablenken (Fehlechos) und somit deren Funktionsfähigkeit stören. Eine Beeinträchtigung, also nicht eine erhebliche Störung, ist jedoch vom Anlagenbetreiber hinzunehmen.
Schutz der Funktion der Anlagen
Um die Funktionsfähigkeit der Anlagen zu gewährleisten, werden Anlagenschutzbereiche empfohlen, innerhalb derer Windenergieanlagen nach Einzelfallentscheidungen durchaus zulässig sein können.
Unverbindliche Vorprüfungen
Sowohl die DFS als auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBW) bieten eine unverbindliche Vorprüfung von Windenergievorhaben an. Jeweils gilt, dass kein Rechtsanspruch auf diese Vorprüfung besteht und eine Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahren durch diese nicht ersetzt wird. Verbindlichen Anfragen in Genehmigungsverfahren werden jeweils vorrangig behandelt.
Das Angebot zur Vorprüfung durch die DFS gilt ausschließlich für Planungsträger im Rahmen der Flächenausweisung, die eine szenarienbasierte Vorprüfung für höchstens zwei Verfahren pro Jahr durchführen lassen können. Die Informationen hierfür sollen den Planungsträgern über die zuständigen Landesministerien bereitgestellt werden.
Für die Prüfung der Betroffenheit militärischer Belange müssen Anlagentyp und -standort konkret feststehen. Die Anfrage erfolgt über das „Datenblatt informelle Voranfrage“, das vom BAIUDBW zur Verfügung gestellt wird.
Weitere Informationen
Eigene Aktivitäten
- 30. Windenergietage 2022: Kompetenztag Ausbau, Radar, Natur- und Artenschutz, Genehmigung
- Abschlussveranstaltung im Forschungsprojekt RIWER am 16. September 2022: Neue Verfahren zur Überwindung des Störeinflusses von Windenergieanlagen auf Wetterradarsysteme
- Workshop am 6. Oktober 2015 in Offenbach (Main): Vereinbarkeit von Wetterradar und Windenergieanlagen - Möglichkeiten des Handelns
Eigene Publikationen
- Teschke, G. et al. (2024): Entwicklung von neuen Verfahren zur Überwindung des Störeinflusses von Windenergieanlagen auf Wetterradarsysteme: Bericht zum BMWK Verbundvorhaben
- FA Wind (2022, fortlaufend aktualisiert): Onlinekarte Windenergieanlagen und Luftverteidigungsradare
- BWE/FA Wind (2022): Luftverkehr und Windenergie - Umfrageergebnisse zu Genehmigungshemmnissen durch Drehfunkfeuer und Militär
- FA Wind/BWE (2019): Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie in Deutschland – Ergebnisse einer Branchenumfrage
- FA Wind Urteilsbesprechung (2016): BVerwG , Urteil vom 07.04.2016 – 4 C 1/15
- FA Wind Urteilsbesprechung (2016): BVerwG, Urteile vom 9. September 2016 –4 C 6.15und 4 C 2.16
- FA Wind (2016): Interaktion zwischen Windenergieanlagen und Drehfunkfeuer
Weiterführende Informationen
- BWE (2024): Untersuchung zu Windenergie & militärischen Belangen
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung Infra I 3
- Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (2020): Was ist der Unterschied zwischen einem Anlagenschutzbereich und einem Bauschutzbereich?
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Hrsg., 2018): WERAN, „Wechselwirkung Windenergieanlagen und Radar/Navigation“
- Bundesverband WindEnergie (2015): 2. Umfrage Windenergie und Flugsicherung