Radar und Funkanlagen

© Klaus Stricker/pixelio.de
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Regelmäßig treten bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen Konflikte mit Radar- und Funkeinrichtungen auf. An deutschen Flughäfen dienen Luftsicherheitsradare der zivilen Luftraumüberwachung. Sie werden von der Deutschen Flugsicherung (DFS) oder der Bundeswehr betrieben. Militärische Anlagen dienen der Luftraumüberwachung der nationalen Sicherheitsvorsorge – für diese Daueraufgabe werden 18 stationäre und zwei mobile Radaranlagen von der Luftwaffe eingesetzt. Drehfunkfeuer dienen der Flugnavigation, wofür in Deutschland derzeit ca. 60 Anlagen betrieben werden. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) unterhält ein Netz von 17 Niederschlagsradaren an exponierten Standorten, um für Deutschland flächendeckende Wetterprognosen liefern zu können. Auch Richtfunksysteme, die der kabellosen Informationsübertragung zwischen festen Standorten dienen, sind im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots bei der Planung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Richtfunkstrecken der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte dürfen durch diese Anlagen nicht gestört werden.

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Störung der Funktion durch Windenergieanlagen

Radar- und Funkanlagen senden elektromagnetische Wellen aus, die von Objekten reflektiert werden (Echos). Windenergieanlagen können der Ausbreitung dieser Wellen im Weg stehen, diese zurückwerfen oder ablenken (Fehlechos) und somit deren Funktionsfähigkeit stören. Eine Beeinträchtigung, also nicht eine erhebliche Störung, ist jedoch vom Anlagenbetreiber hinzunehmen.

Schutz der Funktion der Anlagen

Um die Funktionsfähigkeit der Anlagen zu gewährleisten, werden Anlagenschutzbereiche empfohlen, innerhalb derer Windenergieanlagen nach Einzelfallentscheidungen durchaus zulässig sein können.

Unverbindliche Vorprüfungen

Sowohl die DFS als auch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBW) bieten eine unverbindliche Vorprüfung von Windenergievorhaben an. Jeweils gilt, dass kein Rechtsanspruch auf diese Vorprüfung besteht und eine Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahren durch diese nicht ersetzt wird. Verbindlichen Anfragen in Genehmigungsverfahren werden jeweils vorrangig behandelt.

Das Angebot zur Vorprüfung durch die DFS gilt ausschließlich für Planungsträger im Rahmen der Flächenausweisung, die eine szenarienbasierte Vorprüfung für höchstens zwei Verfahren pro Jahr durchführen lassen können. Die Informationen hierfür sollen den Planungsträgern über die zuständigen Landesministerien bereitgestellt werden.

Für die Prüfung der Betroffenheit militärischer Belange müssen Anlagentyp und -standort konkret feststehen. Die Anfrage erfolgt über das „Datenblatt informelle Voranfrage“, das vom BAIUDBW zur Verfügung gestellt wird.

 

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