Planung

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Die Planung von Windenergievorhaben ist in der Regel umfassend und komplex. Bereits im Planungsprozess werden wichtige Weichen für den Ausbau der Windenergie gestellt. Auf Planungsebene müssen dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen miteinander in Ausgleich gebracht werden.

Durch das Wind-an-Land Gesetz (WaLG), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist, wurden die Bundesländer verpflichtet, einen bundesgesetzlich vorgegebenen Anteil ihrer Landesfläche für die Windenergie in Gestalt von Windenergiegebieten (siehe § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfgesetz (WindBG)) zur Verfügung zu stellen. Die prozentualen Anteile hat der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 1 WindBG i. V. m. Anlage 1 festgelegt. Es erfolgt damit erstmalig eine Verknüpfung mit den im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) angehobenen Ausbauzielen.

Um einen geordneten Ausbau zu ermöglichen und Konflikte mit anderen Nutzungsarten und Interessen zu vermeiden, kann die Windenergienutzung durch landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne oder auch Flächennutzungspläne gesteuert werden. Hierbei obliegt es den Bundesländern, wie sie ihrer Verpflichtung zum Erreichen der Flächenbeitragswerte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachkommen möchten.

Auf Landesebene ist zu entscheiden, wie zukünftig die Flächenausweisung erfolgen soll. Diese kann auch durch kommunale oder regionale Planungsträger sichergestellt werden. Hierbei zeichnet sich ab, dass sich die meisten Bundesländer für eine Zuständigkeit der Regionalplanung entscheiden und regionale Teilflächenziele festlegen, um die Flächenbeitragswerte zu erreichen. Eine Übersicht über die Umsetzung ist hier einsehbar. Bei den Flächenbeitragswerten handelt es sich i. S. d. § 249 Abs. 4 Satz 1 BauGB um Mindestziele. Neben den Flächen, die zur Erreichung eines Teilflächenziels ausgewiesen werden, können somit auch zusätzliche Flächen bereitgestellt werden.

Windenergieanlagen sind auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich grundsätzlich privilegierte bauliche Anlagen. Dies bedeutet, dass sie – sofern ihnen keine anderen rechtlichen Belange entgegenstehen – im gesamten Außenbereich errichtet werden dürfen. Mit In-Kraft-Treten des WaLG wurde diese umfassende Außenbereichsprivilegierung nunmehr modifiziert. Sie gilt im Falle des Erreichens der gesetzlich vorgegebenen Flächenbeitragswerte nur noch in den Windenergiegebieten, in denen die zuständigen Planungsträger ihre (Teil-) flächenziele fristgerecht erreicht haben. Außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete können Windenergievorhaben dann nur noch im Einzelfall zugelassen werden (siehe § 249 Abs. 2 BauGB). Dies gilt solange bis in der jeweiligen Planungsregion der Flächenbeitragswert erreicht wird.

Eine wesentliche Änderung des Planungsregimes erfolgt zudem durch die Umstellung auf eine Positivplanung. Dies bedeutet, dass der zuständige Planungsträger nicht mehr, wie bei der bisherigen Konzentrationszonenplanung ein gesamträumliches Planungskonzept aufstellen muss. Vielmehr ist für die Rechtswirksamkeit eines Plans unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind (§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB).

 

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