Anwendungshilfe zur Anlage 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

Mit dem novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Signifikanzprüfung für kollisionsgefährdete Brutvogelarten grundlegend festgelegt worden (siehe § 45b Abs. 1-5 BNatSchG). Gleichzeitig wurde eine Zumutbarkeitsschwelle für die Auflage von Schutzmaßnahmen festgelegt. Wird diese Zumutbarkeitsschwelle überschritten, ist der Weg in die Ausnahme eröffnet.

Zur Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle, die je nach Güte des Windenergieanlagenstandortes bei acht bzw. sechs Prozent des jährlichen Ertrags liegt (siehe § 45b Abs. 6 BNatSchG), sind Berechnungsformeln in Anlage 2 BNatSchG festgeschrieben. Ebenso ist hier die Berechnung des Basisschutzes in der Ausnahme beschrieben, der sechs bzw. vier Prozent des Jahresertrags nicht überschreiten darf (siehe § 45b Abs. 8 BNatSchG).

Zu berechnen ist zudem jährlich die Zahlung in ein Artenhilfsprogramm, die mindestens zwei Prozent des Jahresertrags betragen muss (siehe § 45d Abs. 2 BNatSchG). Diese Berechnung beruht auf dem tatsächlich erreichten Jahresertrag.

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Anwendungshilfe und zusätzliche Informationen:

 

Online-Seminare im Januar 2023: Anwendungshilfe zur Anlage 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

Ansprechpartner

Dr. Dirk Sudhaus

T +49 30 64 494 60-69
sudhaus[at]fa-wind.de