Der rechtliche Umgang mit dem Landschaftsbild

Auf bundesgesetzlicher Ebene ist der Schutz des Landschaftsbildes insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nennt als eines der Gesetzesziele die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Landschaft auf Dauer zu sichern. Eingriffe in Natur und Landschaft sind in den §§ 13 ff. BNatSchG geregelt. Demnach sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter weitest möglich zu vermeiden. Für unvermeidbare Eingriffe sieht § 15 Abs. 2 BNatSchG vor, dass diese auszugleichen oder zu ersetzen sind. Aufgrund der Höhe und der damit verbundenen weiten Sichtbarkeit von Windenergieanlagen gelten diese i. d. R. als nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG, sodass nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten ist. Die bundesrechtlichen Regelungen werden durch die Landesnaturschutzgesetze ergänzt und ausgestaltet. Form und Höhe von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen können in den Bundesländern variieren.

Der Schutz des Landschaftsbildes ist in § 35 Abs. 3 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als einer der öffentlichen Belange gelistet, die einem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen können, wenn dieser in der Abwägung mit dem Windenergievorhaben überwiegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Windenergie im Außenbereich privilegiert ist und Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen sind. 

Nach geltender Rechtsprechung kann eine „Verunstaltung des Landschaftsbildes“ nur in besonderen Fällen angenommen werden, und zwar bei einem „besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild“ bzw. wenn es um den Schutz einer „wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdigen Umgebung“ geht, in die in einer „mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise“ eingegriffen wird. Es werden also hohe Anforderungen an die Annahme einer „Verunstaltung des Landschaftsbildes“ gestellt, woraus resultiert, dass es regelmäßig nicht zu einer Abwägung zwischen dem gegenwärtigen Zustand des Landschaftsbildes mit dem Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen kommt. Sollte aber doch eine solche Abwägungsentscheidung getroffen werden, könnte das inzwischen in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2021 verankerte „überragende öffentliche Interesse“ am Ausbau der Erneuerbaren-Energien-Anlagen mit in diese Abwägung eingestellt werden und zugunsten der Windenergieanlagen entscheiden.

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