Landschaftsbild

Im Zuge des beschleunigten Windenergieausbaus werden Windenergieanlagen im Landschaftsbild zunehmend präsenter. Dadurch gewinnt auch die öffentliche und politische Wahrnehmung zunehmend an Bedeutung. Veränderungen im Landschaftsbild, die als zu drastisch empfunden werden, können das Identitäts- und Heimatgefühl beeinträchtigen. Daher ist bereits bei der Standortwahl für Windenergieanlagen ein hohes Maß an Sensibilität erforderlich.

© usdfk/pixabay.com
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Landschaftsbild als planungspraktische und politische Herausforderung

Die Bewertung des Landschaftsbildes stellt eine komplexe Aufgabe dar, die stark von den subjektiven Wahrnehmungen der Menschen abhängt. Die Frage, was als „schön“ oder „hässlich“ empfunden wird, entzieht sich klaren, universellen Antworten.

Kulturlandschaften – ob flach und weitläufig oder bergig und stark strukturiert – sind einem kontinuierlichen Wandel unterworfen. Der Mensch prägt und verändert sie stetig entsprechend seiner Bedürfnisse und Raumansprüche. Die ästhetische Qualität einer Landschaft wird einerseits in Kunstformen wie Literatur und Fotografie bewahrt und idealisiert. Andererseits unterliegt das Schönheitsempfinden einem fortlaufenden Wandel. Es ist beeinflusst durch die visuellen Gewohnheiten, Erfahrungen und kulturellen Vorstellungen, die sich über Generationen hinweg verändern.

Vielfalt und Dynamik prägen unser ästhetisches Empfinden und beeinflussen daher auch den planerischen Umgang mit dem Landschaftsbild. Im Kontext der Planung von Windenergieanlagen ist es wichtig, Eingriffe in das Landschaftsbild möglichst objektiv zu bewerten. Die Herausforderung besteht darin, diese subjektiven Wahrnehmungen im Planungsprozess transparent und nachvollziehbar zu integrieren.

Der rechtliche Umgang mit dem Landschaftsbild

Der Schutz des Landschaftsbildes ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Bereits in den Grundzielen des Gesetzes (§ 1 BNatSchG) wird festgelegt, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft zu bewahren sind. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß §§ 13 ff. BNatSchG umfasst auch die Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Da Windenergieanlagen aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar sind, gelten Eingriffe in das Landschaftsbild in der Regel als nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG. Daher wird gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG eine Ersatzleistung in Form von Geld erforderlich. Die bundesrechtlichen Vorgaben werden durch die Landesnaturschutzgesetze konkretisiert und ergänzt, wobei die Regelungen zu Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen zwischen den Bundesländern variieren.

Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben eigene Ermächtigungsgrundlagen in ihren Landesnaturschutzgesetzen erlassen. Andere, wie Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, regeln die Bewertung des Landschaftsbildes und die Berechnung des Ersatzgeldes durch ministerielle Erlasse. Rheinland-Pfalz stellt hierzu eine Handreichung des Landesumweltamtes bereit.

Der Schutz des Landschaftsbildes wird auch im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) als ein zu berücksichtigender öffentlicher Belang aufgeführt. Allerdings genießen der Ausbau und Betrieb der erneuerbaren Energien nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Vorrang vor anderen Belangen, einschließlich des Landschaftsbildes. Diese gesetzliche Priorisierung hat dazu geführt, dass die Aspekte der Landschaftsästhetik in Planungs- und Genehmigungsverfahren zunehmend an Bedeutung verlieren. Für die Bevölkerung hingegen bleibt das Landschaftsbild ein wichtiger Aspekt, der die Akzeptanz von Windenergieprojekten vor Ort stark beeinflusst.

Ausblick

Im Zusammenhang mit der Energiewende wird in Gesellschaft und Politik intensiv diskutiert, in welchem Umfang der Ausbau der Windenergie das Landschaftsbild verändern darf, welche visuellen Eingriffe als akzeptabel gelten und wie sich Wahrnehmungsmuster in der Windenergieplanung berücksichtigen lassen. Die ambitionierten Ausbauziele für die Windenergie an Land werden unweigerlich zu weiteren sichtbaren Veränderungen der Landschaften führen.

Um die Akzeptanz von Veränderungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen auch in Zukunft zu fördern, ist es entscheidend, Bewertungsmethoden für die Auswirkungen auf das Landschaftsbild kontinuierlich weiterzuentwickeln und in der (landes-)planerischen Praxis anzuwenden. Das Ziel sollte sein, allgemeingültige Standards zu schaffen, die eine transparente und nachvollziehbare Abwägung ermöglichen. Dabei sind sowohl die ästhetischen Empfindungen der Bevölkerung als auch die Anforderungen an den Ausbau der erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.

 

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