EEG-Vergütung
Direktvermarktung
Die primäre Vergütungsform nach dem EEG 2021 ist die „geförderte Direktvermarktung“. Nach diesem Modell vermarktet der Anlagenbetreiber den Strom selbst und erhält zusätzlich zu dem am Markt erzielten Preis die sogenannte Marktprämie. Die zusätzliche Vergütung über die Marktprämie wird nur gewährt, wenn die Anlage fernsteuerbar ist und der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom aus der geförderten Direktvermarktung erfasst wird. Die Einspeisevergütung kann nur in eng umgrenzten Ausnahmen in Anspruch genommen werden.
Das EEG verpflichtet allerdings keinen Anlagenbetreiber, eine Förderung über die Auszahlung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr steht es jedem Betreiber frei, den in seinen Anlagen erzeugten Strom im Wege der „sonstigen Direktvermarktung“ eigenständig an Dritte weiterzugeben.
Marktprämie
Die Marktprämie wird kalendermonatlich bestimmt. Sie errechnet sich nach Anlage 1 EEG 2021 aus den anzulegenden Werten für den jeweiligen Energieträger abzüglich des sog. Monatsmarktwerts des jeweiligen Energieträgers. Dieser ist das tatsächliche Monatsmittel des Marktwerts für Strom aus Windenergieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse.
Seit 2017 wird der anzulegende Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land grundsätzlich im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt. Für jede Anlage gilt also der individuelle anzulegende Wert, den der Bieter geboten und für den er einen Zuschlag erhalten hat („pay as bid“). Eine Ausnahme besteht insoweit nur für Bürgerenergiegesellschaften, für die der höchste noch bezuschlagte Wert des seinerzeitigen Gebotstermins als Einheitspreis („uniform price“) herangezogen wird.
Auf gesetzlich vorgegebene anzulegende Werte können nur noch Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis 750 Kilowatt (kW) und von Pilotwindenergieanlagen zurückgreifen. Für diese Anlagen bemisst sich der anzulegende Wert aus dem Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots im Vorvorjahr.
Einspeisevergütung
Im Falle der Einspeisevergütung stellt der Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den gesamten erzeugten Strom zur Verfügung, den der ÜNB an der Börse vermarktet. Unabhängig davon, welcher Preis an der Börse für den Strom erzielt wird, erhält der Anlagenbetreiber die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung. Diese liegt bei Windenergieanlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kW um 0,4 Cent unter dem anzulegenden Wert. Die in Ausnahmefällen zu zahlende Einspeisevergütung beläuft sich auf 80 Prozent des anzulegenden Wertes.
Weiterführende Informationen:
Eigene Publikationen
- FA Wind (2021): EEG 2021: Ausschreibungsspezifische Regelungen für Windenergieanlagen an Land – 6. Auflage
- FA Wind (2021): Synopse: Windenergiespezifische Änderungen/Neuerungen im EEG 2021 mit bisherigen Regelungen im EEG 2017
- FA Wind (2020): EEG 2017 – Ausschreibungsspezifische Regelungen für Windenergieanlagen an Land, 5. Auflage
- FA Wind (2019): EEG 2017 – Ausschreibungsspezifische Regelungen für Windenergieanlagen an Land, 4. Auflage
- FA Wind (2018): RES Act 2017 - New auction system with specific reference to onshore wind 3rd edition [English Version]
- FA Wind (Hrsg.): Beteiligung der Gemeinde an einer Bürgerenergiegesellschaft mit Zuschlag für Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung, Berlin 2018
- FA Wind (2018): Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land – Wissenswertes für Genehmigungsbehörde
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017): EEG-Gesetzestext
- Clearingstelle EEG (2017): Hinweis zur Übergangsregelung §22 Abs. 2 EEG 2017
- Clearingstelle EEG (fortlaufend): Übersicht über die verschiedenen Fassungen des EEG und andere Gesetze mit Bezug zu den erneuerbaren Energien
- Übertragungsnetzbetreiber (fortlaufend): Veröffentlichungen zur Marktprämie
- Bundesnetzagentur (2018): EEG-Fördersätze 2017 und 2018 für Windenergieanlagen an Land