Erneuerbare-Energien-Gesetz

© Coloures-pic/fotolia.com
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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2000 die Förderung der erneuerbaren Energien. Ursprüngliches Ziel des EEG war es, den neuen Technologien den Markteintritt durch eine garantierte Abnahme des erzeugten Stroms und eine feste Vergütung zu ermöglichen. Mittlerweile kommt den erneuerbaren Energien mit einem Anteil von knapp 53 Prozent am bundesdeutschen Stromverbrauch (2023) eine zentrale Rolle bei der Stromversorgung zu. Im Jahr 2030 soll dieser Anteil bei 80 Prozent liegen. Spätestens im Jahr 2045 soll der gesamte Strom, der im Bundesgebiet erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt werden.

Der Gesetzgeber hat das EEG regelmäßig an die Entwicklung des Ausbaus der regenerativen Energien angepasst. Bereits mit dem EEG 2014 führte er die erneuerbaren Energien stärker an den Markt heran, indem er die Direktvermarktung – also die eigenständige Vermarktung des Stroms aus regenerativen Energiequellen – zur Regel machte. Der am Markt erzielte Preis wurde mit der im EEG 2014 festgelegten Marktprämie lediglich „aufgestockt“.

Seit der Novellierung des EEG zum 1. Januar 2017 wird die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich durch Ausschreibungen wettbewerblich ermittelt. Einen Zuschlag erhalten nur diejenigen, die die Kilowattstunde Strom zum geringsten Preis anbieten. Sonderregelungen für das Gebotsverfahren und die Bestimmung des Zuschlagswerts bestehen für sog. Bürgerenergiegesellschaften. Von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren ausgenommen bleiben lediglich kleine Anlagen (bis 1 Megawatt) und Pilotwindenergieanlagen. (mehr…)

Die Vergütung wird nach wie vor in Form der Marktprämie oder der Einspeisevergütung gezahlt. (mehr…)

Einen Paradigmenwechsel läutete das EEG 2017 auch bei der Steuerung des Ausbaus ein: Wurde bis dahin der Ausbau im Wesentlichen über die Höhe der finanziellen Förderung beeinflusst, sieht das EEG seit 2017 jährliche Ausschreibungshöchstmengen für einzelne Technologien vor und schafft damit im Bereich der Windenergie eine faktische Obergrenze für die Installation neuer Stromerzeugungskapazitäten.

Der Einspeisevorrang für Strom aus erneuerbaren Energien wird auch im EEG 2023 gewährleistet. Das Gesetz verpflichtet die Netzbetreiber, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, aus Grubengas sowie Strom aus KWK-Anlagen unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen.

Über die sog. EEG-Umlage werden die Kosten gedeckt, die mit der Abnahme und Vermarktung des Ökostroms entstehen. Finanziert wurde die Umlage bis Mitte 2022 grundsätzlich von jedem Strom-Letztverbraucher. Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 wurde die Umlage-Finanzierung abgeschafft (vgl. Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher, BGBl. I 2022, S. 747). Sie erfolgt seither aus Mitteln des Bundeshaushalts.

 

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