Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

© Jan-Otto/istockphoto.com
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Windenergieanlagen sind aus Gründen der Flugsicherheit zu kennzeichnen. Umfang und Art der Kennzeichnung ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung). Außerhalb von Städten und dicht besiedelten Gebieten gilt die Kennzeichnungspflicht ab einer Höhe von 100 Metern, innerhalb von Städten und dicht besiedelten Gebieten ab einer Höhe von 150 Metern.

Zulassungsvoraussetzungen

Die Kennzeichnung von Windenergieanlagen erfolgt grundsätzlich durch Blinklichter. Seit Ende 2015 besteht zudem die Möglichkeit einer bedarfsgerechten bzw. bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK). Hierfür sieht die AVV besondere Voraussetzungen und ein eigenes Zulassungsverfahren vor (Nr. 17.4 AVV Kennzeichnung). Das gewählte System muss insbesondere luftfahrtrechlich anerkannt werden. Bei Bestandsanlagen ist zudem eine Anpassung der Windenergieanlagengenehmigung in Form einer Änderungsgenehmigung oder zumindest einer -anzeige erforderlich. Unter Umständen ist auch die Bundesnetzagentur in den Genehmigungsprozess einzubeziehen. (mehr ...)

Unterschiedliche Rechtspraxis in den Bundesländern und Bundesrecht

Auch in den Bundesländern hat die BNK Einzug gefunden. Eine weitgehende Regelung hat besonders der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern getroffen. Hier ist die BNK ab dem 1. Januar 2017 in § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern festgeschrieben. In anderen Bundesländern wird ein Abschlag auf die Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild gewährt.

Mit dem Energiesammelgesetz hat die BNK Einzug in das Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG 2017) gefunden. Nach § 9 Abs. 8 EEG sollen kennzeichnungspflichtige Windenergieanlagen in Zukunft mit einer Einrichtung zur BNK ausgestattet werden. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsanlagen. Mit dem EEG 2023 wurde die Ausstattungspflicht auf den 1. Januar 2025 datiert. Zugleich hat die Bundesnetzagentur jedoch die Möglichkeit, individuelle Ausnahmen von der Verpflichtung zu erteilen. Dieser Verpflichtung kann mit unterschiedlichen Technologien erfolgen (mehr…)

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Ansprechpartner

Dr. Dirk Sudhaus

T +49 30 64 494 60-69
sudhaus[at]fa-wind-solar.de