Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

© Jan-Otto/istockphoto.com
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Windenergieanlagen (WEA) sind aus Gründen der Flugsicherheit zu kennzeichnen. Umfang und Art der Kennzeichnung ergeben sich aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" (AVV Kennzeichnung). Außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten gilt die Kennzeichnungspflicht ab einer Höhe von 100 Metern, innerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten ab einer Höhe von 150 Metern.

Genehmigungsvoraussetzungen

Die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen erfolgt grundsätzlich durch Blinkfeuer. Seit Ende 2015 besteht zusätzlich die Möglichkeit der bedarfsgerechten bzw. bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK). Hierfür sieht die AVV besondere Voraussetzungen und ein eigenes Zulassungsverfahren vor (Nr. 17.4 AVV Kennzeichnung). Das gewählte System muss luftfahrtrechlich anerkannt sein. Bei Bestandsanlagen ist zudem eine Anpassung der WEA-Genehmigung in Form einer Änderungsgenehmigung oder zumindest einer Änderungsaanzeige erforderlich. Unter Umständen ist auch die Bundesnetzagentur in den Genehmigungsprozess einzubeziehen.

Mit dem Energiesammelgesetz hat die Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung Einzug in das Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG 2017) gehalten. Nach § 9 Abs. 8 EEG müssen kennzeichnungspflichtige Windenergieanlagen mit einer Einrichtung zur BNK ausgestattet werden. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Mit dem EEG 2023 wurde die Ausstattungspflicht auf den 1. Januar 2025 datiert. Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zu gewähren. Die Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung kann mit unterschiedlichen Technologien umgesetzt werden (mehr…)

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Dr. Dirk Sudhaus

T +49 30 64 494 60-69
sudhaus[at]fa-wind-solar.de