Befeuerung

Windenergieanlagen müssen ab einer Gesamthöhe von 100 Metern für die Luftfahrt mit einer Hinderniskennzeichnung versehen werden. In besonderen Fällen, wie in der Nähe von Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen auch bei einer Höhe unter 100 Metern. Moderne leistungsfähige Anlagen überschreiten hInnerhalb von Städten und in dicht besiedelten Gebieten ist die Kennzeichnung ab einer Gesamthöhe von 150 Metern vorgeschrieben. Moderne, leistungsstarke Anlagen überschreiten heute mit ihren Gesamtbauhöhen regelmäßig die 100-Meter-Marke. Sie werden daher mit einer entsprechenden Kennzeichnung an Gondel, Turm und Rotorblättern versehen. Dadurch werden sie im Landschaftsbild stärker sichtbar.

Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften durch die sich drehenden Rotorblätter gelten für Windenergieanlagen Sonderregelungen, die von den allgemeinen Kennzeichnungspflichten abweichen. Ihre Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der International Civil Aviation Organization (ICAO), Annex 14. In Deutschland wird die Hinderniskennzeichnung durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (AVV Kennzeichnung) konkretisiert.
Der Gesetzgeber gibt unterschiedliche Befeuerungstechniken wie Xenon- oder LED-Leuchten oder farbliche Markierungen an den Rotorblattspitzen, der Gondel und am Turm vor.

Im Hinblick auf die Akzeptanz von Windenergieanlagen haben wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt, dass sich die von der Befeuerung ausgehenden Lichtemissionen negativ auf die Wahrnehmung der Anlagen auswirken.

Um die belästigende Wirkung zu beseitigen, hat der Gesetzgeber die bedarfsgerechte bzw. bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von WEA ab dem Jahr 2025 verpflichtend (mit Ausnahmen) eingeführt (mehr...).

 

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