Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach EEG 2023
Hintergrund
Mit dem § 36k EEG 2021 alte Fassung (a. F.) verabschiedete der Bundestag eine Regelung, die es ermöglicht, Gemeinden im Umfeld neuer Windenergieanlagen finanziell stärker von der Windenergienutzung vor Ort profitieren zu lassen. Die Umsetzung der Regelung ist für die jeweiligen Betreiber freiwillig und erfordert den Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die FA Wind gab hierfür im Juni 2021 einen Mustervertrag heraus. Durch die Novelle des EEG 2021 vom Juli 2021 wanderte die kommunale Teilhabe an Windenergieanlagen in die vollständig neue Regelung des § 6 EEG 2021 neue Fassung (n. F.) und eine erste Aktualisierung des Mustervertrags wurde notwendig. Eine weitere Novelle des EEG und der Regelungen in § 6 EEG wurde im Juli 2022 verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2023 (EEG 2023), so dass ein nochmaliges Update des Mustervertrags notwendig wurde. Mit dieser Novelle erfolgte insbesondere eine Erstreckung des § 6 EEG 2023 auf Bestandsanlagen.
Der Mustervertrag regelt detailliert relevante Aspekte für die Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 für Windenergieanlagen an Land. Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen des Vertrags sowie Informationen zu Hintergründen und relevanten rechtlichen Kontexten des Mustervertrags sind in einem umfangreichen Beiblatt zusammengestellt. Um ein noch früheres Herantreten an die Gemeinde zu ermöglichen, wird zusätzlich eine Selbstverpflichtung als Muster vorgelegt. Diese schafft schon während der Flächensicherung eine Möglichkeit, die Umsetzung der Regelung mit den betroffenen Kommunen zu kommunizieren.
Entstehung
Für die Entwicklung des Mustervertrags initiierte die FA Wind einen Arbeitskreis mit den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW). Gemeinsam mit dem Arbeitskreis und mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) wurden der Mustervertrag zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 sowie das Beiblatt entworfen.
Ziel
Ziel dieser Initiative ist es, einen möglichst universell anwendbaren und breit von Branche und Kommunen getragenen Mustervertrag zu veröffentlichen, der sich als Standard durchsetzen kann. Zudem soll der Mustervertrag konsensfähige Lösungen für verschiedene Rechtsfragen skizzieren und die rechtssichere Umsetzbarkeit des § 6 EEG 2023 für Windenergieanlagen an Land gewährleisten. Neben der Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit stand bei der Entwicklung des Vertrags stets der Normzweck des Paragrafen im Mittelpunkt: Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden, die dazu beiträgt, die Akzeptanz der Windenergieanlagen vor Ort merklich zu verbessern.
Der veröffentlichte Mustervertrag stellt einen gegenwärtigen Stand dar, soll aber vor dem Hintergrund von Umsetzungserfahrungen ständig reflektiert und gegebenenfalls an praktische Bedarfe, Erfordernisse sowie an zu erwartende Konkretisierungen im EEG angepasst werden. Hinweise hierzu bitte an post[at]fa-wind-solar.de.
Bei der Lektüre und Anwendung des Mustervertrags ist zu berücksichtigen, dass sich dieser und das Beiblatt ergänzen und immer nebeneinander gelesen werden sollten.
Da es bei der Umsetzung des § 6 EEG 2023 wesentlich um die Wahrnehmung vor Ort geht, spielt zudem das Thema Kommunikation eine entscheidende Rolle. Spezifische Herausforderungen und Kernelemente angemessener Kommunikation werden von der FA Wind in einer Handreichung bündig skizziert.
Mustervertrag und zusätzliche Informationen
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 15. August 2023): FAQ zur Auslegung des § 6 EEG 2023 und zum FA Wind Mustervertrag für kommunale Teilhabe
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Beiblatt zum Mustervertrag zu § 6 EEG 2023
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Kernelemente guter Kommunikation zu § 6 EEG 2023
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Selbstverpflichtungserklärung (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Einzel-WEA_Neuanlage (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Einzel-WEA_Bestandsanlage (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Windpark_Neuanlagen (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Windpark_Bestandsanlagen (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Einzel-WEA_Neuanlage (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Einzel-WEA_Bestandsanlage (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Windpark_Neuanlagen (Word-Dokument)
- Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Windpark_Bestandsanlagen (Word-Dokument)