Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach EEG 2023
Hintergrund
Mit dem § 36k EEG 2021 alte Fassung (a. F.) verabschiedete die Bundesregierung eine neue Regelung, die es ermöglicht, Gemeinden im Umfeld neuer Windenergieanlagen finanziell stärker von der Windenergienutzung vor Ort profitieren zu lassen. Die Umsetzung der Regelung ist für die jeweiligen Betreiber freiwillig, in Teilen kostenneutral und erfordert den Abschluss eines entsprechenden Vertrages. In diesem Zusammenhang wurde Anfang des Jahres 2021 der Bedarf nach einem zwischen Branche und Kommunen abgestimmten Mustervertrag an die FA Wind herangetragen. Die FA Wind gab im Juni 2021 diesen Mustervertrag heraus. Durch die Novelle des EEG 2021 vom Juli 2021 wanderte die kommunale Teilhabe an Windenergieanlagen in die vollständig neue Regelung des § 6 EEG 2021 neue Fassung (n. F.) und eine Aktualisierung des Mustervertrags wurde notwendig. Eine weitere Novelle des EEG und der Regelungen in § 6 EEG wurde im Juli 2022 verkündet und gilt ab dem 01. Januar 2023 (EEG 2023), so dass ein nochmaliges Update des Mustervertrags notwendig wurde.
Der vorliegend aktualisierte Mustervertrag regelt detailliert relevante Aspekte für die Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 für Windenergieanlagen an Land. Er ist für Neuanlagen so konstruiert, dass er bereits während der Projektentwicklung, vor der Genehmigung der Anlagen, abgeschlossen werden kann. Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen des Vertrags sowie Informationen zu Hintergründen und relevanten rechtlichen Kontexten des Mustervertrags sind in einem umfangreichen Beiblatt zusammengestellt. Um ein noch früheres Herantreten an die Gemeinde zu ermöglichen, wird zusätzlich eine Selbstverpflichtung als Muster vorgelegt. Diese schafft schon während der Flächensicherung eine Möglichkeit, die Umsetzung der Regelung mit den betroffenen Kommunen zu kommunizieren. Für Bestandsanlagen ist das Vertragsmuster so ausgestaltet, dass es jederzeit nach Inbetriebnahme abgeschlossen werden kann.
Entstehung
Für die Entwicklung des Mustervertrags initiierte die FA Wind einen Arbeitskreis mit den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW). Gemeinsam mit dem Arbeitskreis und mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbB wurde der vorliegende Mustervertrag zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 entworfen. Darüber hinaus wurden Praxisakteure aus Kommunen und Windenergiewirtschaft konsultiert.
Ziel
Ziel dieser Initiative ist es, einen möglichst universell anwendbaren und breit von Branche und Kommunen getragenen Mustervertrag zu veröffentlichen, der sich als Standard durchsetzen kann. Zudem soll der Mustervertrag konsensfähige Lösungen für verschiedene Rechtsfragen skizzieren und die rechtssichere Umsetzbarkeit des § 6 für Windenergieanlagen an Land gewährleisten. Neben der Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit stand bei der Entwicklung des Vertrags stets der Normzweck des Paragrafen im Mittelpunkt: Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden, die dazu beiträgt, die Akzeptanz der Windenergieanlagen vor Ort merklich zu verbessern.
Der veröffentlichte Mustervertrag stellt einen gegenwärtigen Stand dar, soll aber vor dem Hintergrund von Umsetzungserfahrungen ständig reflektiert und gegebenenfalls an praktische Bedarfe, Erfordernisse sowie an zu erwartende Konkretisierungen im EEG angepasst werden. Hinweise hierzu bitte an post[at]fa-wind.de.
Bei der Lektüre und Anwendung des Mustervertrags ist zu berücksichtigen, dass sich dieser und das Beiblatt ergänzen und immer nebeneinander gelesen werden sollten.
Da es bei der Umsetzung des § 6 EEG 2023 wesentlich um die Wahrnehmung vor Ort geht, spielt zudem das Thema Kommunikation eine entscheidende Rolle. Spezifische Herausforderungen und Kernelemente angemessener Kommunikation werden von der FA Wind in einer Handreichung bündig skizziert.
Besonderheiten der Novellierung des EEG 2023 für schon abgeschlossene Verträge zur kommunalen Teilhabe
Durch das EEG 2023 wurden die Regelungen zur finanzielle Teilhabe von Gemeinden erneut geändert und der Anwendungsbereich gegenüber dem EEG 2021 deutlich erweitert. Eine der wichtigsten Änderungen dürfte die Erstreckung des § 6 EEG 2023 auf Bestandsanlagen sein. Zudem können nunmehr auch Betreiber für Anlagen eine Zuwendung an die Gemeinde leisten, für deren Strom keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird (sog. PPA-Anlagen). Auch sieht das EEG 2023 eine Pflicht der Anlagenbetreiber vor, allen betroffenen Gemeinden ein Angebot zu Zahlungen nach § 6 EEG 2023 zu machen, sofern zumindest einer Gemeinde ein Angebot gemacht wird.
Darüber hinaus gibt es durch das EEG 2023 eine Besonderheit: die neuen Regelungen des § 6 EEG 2023 gelten gemäß den Übergangsregelungen in § 100 Abs. 2 EEG 2023 auch für schon abgeschlossene Verträge bzw. für WEA, die vor dem 1. Januar 2023 einen Zuschlag erhalten haben, als Pilotwindenergieanlagen festgestellt worden sind oder in Betrieb gingen. In der Praxis wird sich daher die Frage für die Parteien stellen, wie mit schon abgeschlossenen Verträgen zur kommunalen Teilhabe nach EEG 2021 umzugehen ist. Das von der FA Wind zur Verfügung gestellte Vertragsmuster zum § 6 EEG 2021 enthielt keine dynamische Verweisung auf spätere EEG-Versionen. Sollte also ein Vertrag mit dem Mustervertrag der FA Wind abgeschlossen worden sein, ist die neue Rechtslage darin nicht berücksichtigt. Es stellt sich für die Parteien nun die Frage, wann es ratsam ist, erneut einen Vertrag zur Anpassung an das EEG 2023 abzuschließen. Um diese Frage zu beantworten, müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Haben die Änderungen im EEG 2023 überhaupt Auswirkungen auf den von dem Vertrag geregelten Einzelfall? Wenn ja, dann ist ein Neuabschluss eventuell sinnvoll. (Dies ist z. B. der Fall bei Verträgen, bei denen Änderungen in Bezug auf die Aufteilung der Zuwendungen gemäß § 6 Abs. 2 EEG 2023 im Vergleich zum EEG 2021 anzunehmen sind, weil z. B. eine Gemeinde verzichtet hat. Würden diese alten Verträge weiterhin angewendet werden, würde ein Vertragszustand gelten, der nicht mehr dem nach § 100 Abs. 2 EEG 2023 für die Windenergieanlagen geltenden Gesetzeszustand entspricht. Sofern in einem solchen Fall andere Zahlungen, als nach dem EEG 2023 vorgesehen, ausgezahlt werden, wäre es sinnvoll, einen neuen Vertrag abzuschließen, damit die kommunale Beteiligung gesetzeskonform ausgeschüttet wird.)
- Ist es den Parteien wichtig, dass ihr Vertrag die aktuelle Rechtslage widerspiegelt? Wenn ja, dann ist ein Neuabschluss eventuell sinnvoll.
- Wie steht der logistische Aufwand eines neuen Vertragsabschlusses im Verhältnis zu den daraus resultierenden Vorteilen? Bspw. kann bei kleinen Gemeinden und sich schon eingependelten Zahlungsflüssen in Einzelfällen die Kosten-Nutzen-Relation gegen einen neuen Vertragsabschluss sprechen.
Mustervertrag und zusätzliche Informationen
- FA Wind (Stand 15. August 2023): FAQ zur Auslegung des § 6 EEG 2023 und zum FA Wind Mustervertrag für kommunale Teilhabe
- FA Wind (Stand 21. November 2022): Beiblatt zum Mustervertrag zu § 6 EEG 2023
- FA Wind (Stand 18. November 2022): Kernelemente guter Kommunikation zu § 6 EEG 2023
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Selbstverpflichtungserklärung (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Einzel-WEA_Neuanlage (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Einzel-WEA_Bestandsanlage (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Windpark_Neuanlagen (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Gemeinde_Windpark_Bestandsanlagen (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Einzel-WEA_Neuanlage (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Einzel-WEA_Bestandsanlage (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Windpark_Neuanlagen (Word-Dokument)
- FA Wind (Stand 15. August 2023): Mustervertrag zu § 6 EEG 2023_Landkreis_Windpark_Bestandsanlagen (Word-Dokument)