FAQ zum Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach EEG 2023
Regelmäßig erhält die Geschäftsstelle der FA Wind und Solar Anfragen in Zusammenhang mit dem Mustervertrag zur kommunalen Teilhabe sowie zur Rechtsauslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023. Um wiederholt an uns adressierte Fragen aufzugreifen, und einigen Anfragen vorzugreifen, wurden häufig gestellte Fragen gesammelt und beantwortet.
Stand: 28. Januar 2025
Welche Windenergieanlagen fallen unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023?
Unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 fallen folgende Windenergieanlagen:
| Gebotstermin mit Zuschlag oder Inbetriebnahme | Installierte Leistung von mehr als… |
Neuanlagen | nach 31.12.2022 | 1.000 kW |
„ältere“ Bestandsanlagen[1] mit oder ohne Zuschlag | vor 1.1.2021 | 1.000 kW |
nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023 | 750 kW |
Zur Erläuterung:
Auch bei Neuanlagen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 die Anwendung der Regelung nicht an einen Zuschlag gebunden.[3] Dies gilt auch für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme oder Zuschlagserteilung vor dem 1. Januar 2023 aufgrund der „Oder-Verknüpfung“ in § 100 Abs. 1 Nr. 1 b) und in § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023. Damit wird die Anwendung von § 6 EEG 2023 auch für Bestandsanlagen ohne Zuschlag geöffnet. Diese Interpretation wird auch gestützt durch die Clearingstelle EEG | KWKG und ihre Auslegungshilfe des Runden Tisches zur Anwendung von § 6 EEG 2023.[4]
Für welche Strommengen aus Windenergieanlagen kann eine Zuwendung nach § 6 EEG 2023 gemacht werden und wann gibt es für die Zuwendungen eine Rückerstattungsmöglichkeit vom Netzbetreiber?
Für folgende Strommengen aus Windenergieanlagen kann eine Zuwendung nach § 6 EEG 2023 gemacht werden. Für einige gibt es eine Rückerstattungsmöglichkeit vom Netzbetreiber:
| Zuwendung nach § 6 EEG 2023 möglich | Rückerstattung vom Netzbetreiber möglich |
Tatsächlich eingespeiste, nach EEG vergütete (bzw. geförderte) Strommengen | Ja | Ja |
Fiktive Strommengen[5] | Ja[6] | Ungeklärt[7] |
Nicht geförderte Strommengen (in Zeiten, in denen der Strom ohne Inanspruchnahme einer EEG-Vergütung veräußert wird, die sog. „sonstige Direktvermarktung“[8]) | Ja | Nein |
Strommengen, die in Zeiten negativer Strombörsenpreise keine EEG-Vergütung erhalten (hierbei handelt es sich ebenfalls um nicht geförderte Strommengen) | Ja | Nein |
Strommengen, für die zwar ein Anspruch auf EEG-Vergütung besteht, aber aufgrund hoher energieträgerspezifischer Marktwerte (ermittelt an der Strombörse) zeitweilig keine EEG-Vergütung ausgezahlt wird (hierbei handelt es sich ebenfalls um nicht geförderte Strommengen) | Ja | Nein |
Können Zahlungen für Strommengen, die vom Netzbetreiber nicht erstattet werden[9], im Vertrag zwischen Betreiber und Kommune ausgeschlossen werden?
Ja, ein Ausschluss von Zahlungen für Strommengen, die vom Netzbetreiber nicht erstattet werden, ist möglich.
Aus Sicht der FA Wind und des am Mustervertrag beteiligten Arbeitskreises[10] sind bei einem vertraglichen Ausschluss nicht erstattungsfähiger Zahlungen betriebswirtschaftliche Gründe und mögliche Einschränkungen der positiven Akzeptanzwirkungen gut miteinander abzuwägen. Der Normzweck des § 6 EEG 2023, also die Akzeptanzsteigerung vor Ort, sollte stets im Blick behalten werden.
Zur Erläuterung:
Werden Zahlungen für Strommengen, die vom Netzbetreiber nicht erstattet werden, vertraglich ausgeschlossen, bedeutet dies, dass in gewissen Zeiten keine Zahlungen an die Gemeinde fließen. Konkret betrifft dies folgende Anwendungsfälle:
- Zeiten, in denen die Preise an der Strombörsen höher sind als die Vergütungshöhe, die der Betreiber in der Ausschreibung für den Strom seiner Anlage garantiert bekommt – der Börsenpreis liegt also über der EEG-Vergütung der Windenergieanlage. Im Hinblick auf den Normzweck – nämlich die Förderung der Akzeptanz vor Ort erscheint ein Ausschluss dieser Strommengen kritisch; schließlich ist der Betreiber in diesen Zeiten betriebswirtschaftlich grundsätzlich bessergestellt als angenommen.
- Zeiten, in denen die Strompreise an der Börse anhaltend negativ i. S. d. § 51 EEG 2023 sind. An der Stromproduktion in diesen Stunden verdient der Betreiber weniger als ursprünglich angenommen. Daher kann es im Einzelfall aufgrund von gestiegenen Projektkosten und Zinsen für Anlagenbetreiber aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sein, diese Strommengen von den Zahlungen auszuschließen, um die wirtschaftliche Realisierbarkeit von Projekten nicht zu gefährden.[11]
Können Gemeinden auf Betreiber zugehen und darum bitten, einen Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 abzuschließen?
Grundsätzlich ja.
Zwar fordert der Wortlaut des Gesetzes die Betreiber von Windenergieanlagen zur Umsetzung des Instruments auf („…Anlagenbetreiber sollen…“). Letztlich erfolgen die Zuwendungen aus § 6 EEG 2023 jedoch auf freiwilliger Basis. Gemeinden haben keine formelle Möglichkeit, Betreiber zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu „überreden“ bzw. einen entsprechenden Vertragsabschluss einzufordern. Dennoch können Gemeinden Betreiber darauf aufmerksam machen, dass es die Regelung des § 6 EEG 2023 gibt und darauf basierende Zahlungen in weiten Teilen für den Betreiber kostenneutral sind.[12]
Können die Gemeinden, die die Zahlungen nach § 6 EEG 2023 erhalten, frei über die Zuwendung verfügen?
Ja.
Eine Zweckbindung durch den Vertrag mit dem Betreiber bzw. von Seiten des Betreibers ist rechtlich unzulässig. Dies bedeutet, die Zahlungen können grundsätzlich auch zur Schuldentilgung des Haushalts genutzt werden. Ausschlaggebend für die Mittelverwendung ist das kommunale Landesrecht.
Ist die Zahlung nach § 6 EEG 2023 auf 0,2 ct/kWh beschränkt?
Ja, denn das Gesetz erlaubt eine Zahlung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde. Es handelt sich dabei um einen Maximalwert. Folglich kann grundsätzlich auch weniger vereinbart werden, nicht jedoch mehr.
Was hat sich am Mustervertrag bei der Überarbeitung zum 8. Januar 2025 geändert?
Am Mustervertrag wurde bei der Überarbeitung zum 8. Januar 2025 lediglich eine Änderung vorgenommen. Gestrichen wurde aus der Vorgängerversion des Mustervertrags (FA Wind 2023): „§ 10Verhältnis zu anderen Pflichten“ „Die Zahlungspflichten des Betreibers nach diesem Vertrag lassen andere Zahlungspflichten des Betreibers an die Gemeinde […], insbesondere landesrechtliche Zahlungspflichten von Windenergieanlagenbetreibern an die Gemeinden, unberührt.“[13]
[1] Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 EEG 2023.
[2] Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 2 EEG 2023.
[3] Im EEG 2021 war dies noch anders und Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung waren von der Umsetzung des § 6 EEG 2021 ausgeschlossen.
[4] Clearingstelle EEG | KWKG (2024), Auslegungshilfe des Runden Tisches zur Anwendung von § 6 EEG 20231 – Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Wind- und Freiflächenanlagen, S. 3.
[5] Die fiktiven – sprich nicht erzeugten – Strommengen werden in Anlage 2 Nr. 7.2 zum EEG 2023 definiert.
[6] Nur zulässig für Windenergieanlagen an Land, ausgeschlossen bei Solaranlagen.
[7] Nach einer weiten Auslegung geht der Arbeitskreis davon aus, dass auch bei fiktiven Strommengen eine Rückerstattung gegeben ist. Siehe hierzu nähere Ausführungen auf S. 9 f. im Beiblatt zum Mustervertrag. Eine gesetzgeberische Klärung steht jedoch aus; siehe hierzu insbesondere Clearingstelle EEG | KWKG (2024), Auslegungshilfe des Runden Tisches zur Anwendung von § 6 EEG 20231 – Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Wind- und Freiflächenanlagen, S. 7.
[8] Diese Vermarktungsform ist Voraussetzung, um den Strom und dessen Grünstromqualität im Rahmen eines langfristigen Liefervertrags, sog. Power Purchase Agreement (kurz PPA), an einen (industriellen) Energieverbraucher direkt zu veräußern – statt ihn an der Börse zu vermarkten.
[9] Siehe hierzu § 6 Abs. 5 EEG 2023
[10] Siehe Fn. 4.
[11] Der zeitliche Umfang negativer Preise, damit verbundener Einnahmeausfälle und somit auch potenzieller Einnahmeausfälle für die Kommunen ist zurzeit relativ gering Eine Auswertung der Stunden ohne Vergütungsanspruch aufgrund negativer Strompreise ergibt für das Jahr 2021 117 Stunden, für 2022 59 Stunden und im ersten Halbjahr 2023 62 Stunden, siehe netztransparenz.de
[12] Siehe hierzu in der Tabelle unter Ziffer 2.
[13] Weitere Informationen dazu: Fachagentur Wind und Solar (Stand 08. Januar 2025): Beiblatt zum Mustervertrag zu § 6 EEG 2023, S. 13 f.