FAQ zum Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach EEG 2023

Regelmäßig erhält die Geschäftsstelle der FA Wind Anfragen in Zusammenhang mit dem Mustervertrag zur kommunalen Teilhabe sowie zur Rechtsauslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023. Um wiederholt an uns adressierte Fragen aufzugreifen, und einigen Anfragen vorzugreifen, wurden häufig gestellte Fragen gesammelt und beantwortet.

Stand: August 2023

Welche Windenergieanlagen fallen unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023?

Unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 fallen folgende Windenergieanlagen:

 

Gebotstermin mit Zuschlag oder Inbetriebnahme

Installierte Leistung von mehr als…

Neuanlagen

nach 31.12.2022

1.000 kW

„ältere“ Bestandsanlagen[1] mit oder ohne Zuschlag

vor 1.1.2021

1.000 kW

„neuere“ Bestandsanlagen[2] mit oder ohne Zuschlag

nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2023

750 kW

 

Zur Erläuterung:

In Bezug auf Bestandsanlagen gibt es unterschiedliche juristische Auslegungen. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Anlagen, die kein Ausschreibungsverfahren durchlaufen haben und folglich keinen Zuschlag haben, nicht von § 6 EEG 2023 erfasst seien.[3] Gemeinsam mit dem am Mustervertrag beteiligten Arbeitskreis[4] bewertet die FA Wind dies anders.

Unserer Auffassung nach sind auch für Bestandsanlagen ohne Zuschlag[5] eine vertragliche Vereinbarung und entsprechende Zahlungen an die Kommunen nach § 6 EEG 2023 möglich.[6]

Auch bei Neuanlagen ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 die Anwendung der Regelung nicht an einen Zuschlag gebunden.[7] Dies gilt auch für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme oder Zuschlagserteilung vor dem 1. Januar 2023 aufgrund der „Oder-Verknüpfung“ in § 100 Abs.  1 Nr.  1 b) und in § 100 Abs.  2 Satz 1 EEG 2023. Damit wird die Anwendung von § 6 EEG 2023 auch für Bestandsanlagen ohne Zuschlag geöffnet. Diese Interpretation wird auch gestützt durch Aussagen von an der Gesetzgebung und Norminterpretation beteiligten Akteuren.

 


[1] Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 EEG 2023.

[2] Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 2 EEG 2023.

[3] Diese Rechtsauffassung scheint historisch begründet, denn im EEG 2021 war die kommunale Teilhabe nach § 6 EEG tatsächlich nur auf Windenergieanlagen mit Zuschlag anwendbar.

[4] Für die Entwicklung des Mustervertrags initiierte die FA Wind einen Arbeitskreis bestehend aus den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) den Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW) und der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbB.

[5] Für Strom aus Windenergieanlagen, die grundsätzlich ab dem 1.1.2019 in Betrieb genommen wurden/werden kann nur dann eine Vergütung nach dem EEG beansprucht werden, wenn mit den Anlagen an einem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Gebotstermin der Ausschreibung erfolgreich teilgenommen wurde, sprich die gebotenen Windenergieanlagen von der Behörde einen Zuschlag zugeteilt bekommen haben.

[6] Eine Rückerstattung durch den Netzbetreiber erfolgt nach denselben Regeln wie für Neuanlagen (siehe Nr. 2).

[7] Im EEG 2021 war dies noch anders und Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung waren von der Umsetzung des § 6 EEG 2021 ausgeschlossen.

Für welche Strommengen aus Windenergieanlagen kann eine Zuwendung nach §6 EEG 2023 gemacht werden und wann gibt es für die Zuwendungen eine Rückerstattungsmöglichkeit vom Netzbetreiber?

Für folgende Strommengen aus Windenergieanlagen kann eine Zuwendung nach §6 EEG 2023 gemacht werden. Für einige gibt es eine Rückerstattungsmöglichkeit vom Netzbetreiber:

 

Zuwendung nach § 6 EEG 2023 möglich

Rückerstattung vom Netzbetreiber möglich

Tatsächlich eingespeiste, nach EEG vergütete (bzw. geförderte) Strommengen

Ja

Ja

Fiktive Strommengen[8]

Ja[9]

Ja[10]

Nicht geförderte Strommengen (in Zeiten, in denen der Strom ohne Inanspruchnahme einer EEG-Vergütung veräußert wird, die sog. „sonstige Direktvermarktung“[11])

Ja

Nein

Strommengen, die in Zeiten negativer Strombörsenpreise keine EEG-Vergütung erhalten (hierbei handelt es sich ebenfalls um nicht geförderte Strommengen)

Ja

Nein

Strommengen, für die zwar ein Anspruch auf EEG-Vergütung besteht, aber aufgrund hoher energieträgerspezifischer Marktwerte (ermittelt an der Strombörse) zeitweilig keine EEG-Vergütung ausgezahlt wird (hierbei handelt es sich ebenfalls um nicht geförderte Strommengen)

Ja

Nein

­


[8] Die fiktiven – sprich nicht erzeugten – Strommengen werden in Anlage 2 Nr. 7.2 zum EEG 2023 definiert.

[9] Nur zulässig für Windenergieanlagen an Land, ausgeschlossen bei Solaranlagen.

[10] Nach einer weiten Auslegung geht der Arbeitskreis davon aus, dass auch bei fiktiven Strommengen eine Rückerstattung gegeben ist. Siehe hierzu nähere Ausführungen auf S. 9 f. im Beiblatt zum Mustervertrag.

[11] Diese Vermarktungsform ist Voraussetzung, um den Strom und dessen Grünstromqualität im Rahmen eines langfristigen Liefervertrags, sog. Power Purchase Agreement (kurz PPA), an einen (industriellen) Energieverbraucher direkt zu veräußern – statt ihn an der Börse zu vermarkten.

Können Zahlungen für Strommengen, die vom Netzbetreiber nicht erstattet werden, im Vertrag zwischen Betreiber und Kommune ausgeschlossen werden?

Ja, ein Ausschluss von Zahlungen für Strommengen, die vom Netzbetreiber nicht erstattet werden[12], ist möglich.

Aus Sicht der FA Wind und des am Mustervertrag beteiligten Arbeitskreises[13] sind bei einem vertraglichen Ausschluss nicht erstattungsfähiger Zahlungen betriebswirtschaftliche Gründe und mögliche Einschränkungen der positiven Akzeptanzwirkungen gut miteinander abzuwägen. Der Normzweck des § 6 EEG 2023, also die Akzeptanzsteigerung vor Ort, sollte stets im Blick behalten werden.

 

Zur Erläuterung:

Werden Zahlungen für Strommengen, die vom Netzbetreiber nicht erstattet werden, vertraglich ausgeschlossen, bedeutet dies, dass in gewissen Zeiten keine Zahlungen an die Gemeinde fließen. Konkret betrifft dies folgende Anwendungsfälle:

  1. Zeiten, in denen die Preise an der Strombörsen höher sind als die Vergütungshöhe, die der Betreiber in der Ausschreibung für den Strom seiner Anlage garantiert bekommt – der Börsenpreis liegt also über der EEG-Vergütung der Windenergieanlage. Im Hinblick auf den Normzweck – nämlich die Förderung der Akzeptanz vor Ort erscheint ein Ausschluss dieser Strommengen kritisch; schließlich ist der Betreiber in diesen Zeiten betriebswirtschaftlich grundsätzlich bessergestellt als angenommen.
  2. Zeiten, in denen die Strompreise an der Börse anhaltend negativ i. S. d. § 51 EEG 2023 sind. An der Stromproduktion in diesen Stunden verdient der Betreiber weniger als ursprünglich angenommen. Daher kann es im Einzelfall aufgrund von gestiegenen Projektkosten und Zinsen für Anlagenbetreiber aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich sein, diese Strommengen von den Zahlungen auszuschließen, um die wirtschaftliche Realisierbarkeit von Projekten nicht zu gefährden.[14]

[12] Siehe hierzu § 6 Abs. 5 EEG 2023

[13] Siehe Fn. 4.

[14] Der zeitliche Umfang negativer Preise, damit verbundener Einnahmeausfälle und somit auch potenzieller Einnahmeausfälle für die Kommunen ist zurzeit relativ gering Eine Auswertung der Stunden ohne Vergütungsanspruch aufgrund negativer Strompreise ergibt für das Jahr 2021 117 Stunden, für 2022 59 Stunden und im ersten Halbjahr 2023 62 Stunden, siehe netztransparenz.de

Können Gemeinden auf Betreiber zugehen und darum bitten, einen Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 abzuschließen?

Grundsätzlich ja.

Zwar fordert der Wortlaut des Gesetzes die Betreiber von Windenergieanlagen zur Umsetzung des Instruments auf („…Anlagenbetreiber sollen…“). Letztlich erfolgen die Zuwendungen aus § 6 EEG 2023 jedoch auf freiwilliger Basis. Gemeinden haben keine formelle Möglichkeit, Betreiber zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu „überreden“ bzw. einen entsprechenden Vertragsabschluss einzufordern. Dennoch können Gemeinden Betreiber darauf aufmerksam machen, dass es die Regelung des § 6 EEG 2023 gibt und darauf basierende Zahlungen in weiten Teilen für den Betreiber kostenneutral sind.[15]


[15] Siehe hierzu in der Tabelle unter Ziffer 2.

Können die Gemeinden, die die Zahlungen nach § 6 EEG 2023 erhalten, frei über die Zuwendung verfügen?

Ja.
Eine Zweckbindung durch den Vertrag mit dem Betreiber bzw. von Seiten des Betreibers ist rechtlich unzulässig. Dies bedeutet, die Zahlungen können grundsätzlich auch zur Schuldentilgung des Haushalts genutzt werden. Ausschlaggebend für die Mittelverwendung ist das kommunale Landesrecht.

Ist die Zahlung nach § 6 EEG 2023 auf 0,2 ct/kWh beschränkt?

Ja, denn das Gesetz erlaubt eine Zahlung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde. Es handelt sich dabei um einen Maximalwert. Folglich kann grundsätzlich auch weniger vereinbart werden, nicht jedoch mehr.

Können Verträge für Bestandsanlagen, die jetzt geschlossen werden, auf den 1. Januar 2023 zurückdatiert werden?

Grundsätzlich ja, denn der Stichtag für die erste Abrechnung ist der 30. November 2023. Es sind ferner keine zwingenden Gründe ersichtlich, die gegen eine rückwirkende Geltung des Vertrags ab 1. Januar 2023 sprechen.