Zwei Gesetzesentwürfe im Umweltrecht verabschiedet
Der Entwurf zu Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sieht unter anderem eine Änderung des § 44 vor, durch welche die sog. Signifikanzrechtsprechung der Verwaltungsgerichte in den Gesetzestext aufgenommen wird. Danach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht in signifikanter Weise erhöht. Dies ist bereits seit Jahren ständige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, daher ändert die Aufnahme der Signifikanzformel nicht die geltende Rechtslage.
Ebenfalls zur Klarstellung wird in der Begründung des Gesetzesentwurfes darauf hingewiesen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien einen öffentlichen Belang darstellt, der – im Einzelfall – die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG begründen kann. Die Regelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG steht somit auch privaten Vorhabenträgern offen, wenn mit dem Vorhaben auch öffentliche Belange verfolgt werden und diese im konkreten Einzelfall hinreichend gewichtig sind.
Der Gesetzesentwurf zur Novelle des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dient unter anderem der Umsetzung der geänderten europäischen UVP-Richtlinie in deutsches Recht. Durch die Novelle soll das UVPG umfassend neu strukturiert und für den Rechtsanwender verständlicher werden. Daneben wurde auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der letzten Jahre berücksichtigt. So wurden ausführliche Regelungen über die Kumulation von Vorhaben aufgenommen.
Die Definition des Begriffs „Windfarm“ wird ergänzt. Demnach ist ein funktionaler Zusammenhang insbesondere anzunehmen, „wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.“
Zu den Änderungen gehört ferner die Einführung neuer Antragsrechte des Vorhabenträgers gegenüber der Zulassungsbehörde. Der Vorhabenträger soll künftig unter anderem die Durchführung einer (freiwilligen) UVP beantragen können. In diesem Fall kann die Behörde auf eine UVP-Vorprüfung verzichten.
Beide Gesetzesentwürfe stehen zum Download auf der Seite des Bundesumweltministeriums zur Verfügung:
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Gesetzesvorhaben befinden sich nun im parlamentarischen Verfahren.