Weitere Änderungen am EEG beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2017 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des EEG (Drs. 18/12355) mit den Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschusses (Drs. 18/12988) verabschiedet. Damit schafft das Parlament die Grundlage dafür, dass Solarstrom auch dann gefördert werden kann, wenn dieser direkt an die Stromverbraucher in dem Wohngebäude, auf dessen Dach die Anlage montiert ist, geliefert wird.
Das Gesetzespaket beinhaltet auch Änderungen am Ausschreibungsdesign für Windenergieanlagen an Land. Indem § 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG angepasst wird, können Bieter künftig ein gemeinsames Gebot für mehrere Windenergieanlagen abgeben, auch wenn diese mit unterschiedlichen Genehmigungen zugelassen worden sind. Allerdings müssen die Genehmigungen von ein und derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein. Bislang dürfen mehrere Anlagen nur dann in einem Gebot zusammengefasst werden, wenn für diese auch eine gemeinsame Genehmigung erteilt worden ist. Mit der Änderung reagiert der Gesetzgeber auf die unterschiedliche Genehmigungspraxis in den Bundesländern: Teilweise werden dort Anlagen eines Windparks mit einer gemeinsamen Genehmigung zugelassen, teilweise bewilligen die Behörden jedes Windrad einzeln, selbst wenn diese zusammen beantragt wurden.
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften in § 36g EEG. In der 1. Ausschreibung gingen über 90 Prozent der Zuschläge an Projekte von Bürgerenergiegesellschaften, für die noch keine Genehmigung erteilt worden war. Durch diese extensive Nutzung einer als Ausnahme gedachten Regelung besteht die Gefahr, dass viele Anlagen nicht oder aufgrund der verlängerten Realisierungsfrist erst nach 2020 errichtet werden. Diese Option, als Bürgerenergiegesellschaft ohne Genehmigung an der Ausschreibung teilzunehmen, wird durch die Einführung eines neuen Absatzes 8 in § 104 EEG 2017 in den ersten beiden Ausschreibungsrunden 2018 befristet außer Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber will danach die Ergebnisse aus den Ausschreibungsrunden evaluieren und über eine dauerhafte Anpassung der Teilnahmemöglichkeit ohne Genehmigung entscheiden.
Weiterführende Informationen:
- Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll v. 29.06.2017 (S. 24986 – 24994)
- Deutscher Bundestag: Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des EEG, BT-Drs. 18/12355 v. 16.05.2017
- Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie: Beschlussempfehlung, BT-Drs. 18/12988 v. 28.06.2017
- FA Wind (2017): Analyse der 1. Ausschreibung im Jahr 2017 für Windenergieanlagen an Land