Umsetzung der EU-Notfallverordnung in nationales Recht

07.03.2023

Novellierung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften beschlossen.

Bundestag und Bundesrat haben am 3. März 2023 eine Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG) final beschlossen. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen wird nunmehr eine digitale Beteiligung der Öffentlichkeit ermöglicht und dadurch die Planungsprozesse modernisiert. Der Verwaltungsaufwand wird zusätzlich reduziert, indem bei einer Änderung bereits diskutierter Pläne eine weitere Beteiligung zukünftig nach § 9 Abs. 3 ROG nur für den geänderten Teil erfolgen muss, der zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt.

Mit dem Gesetzespaket wurden auch Regelungen der EU-Notfallverordnung beschlossen, die in nationales Recht umzusetzen waren. Dafür wurde etwa der neue § 6 im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) formuliert. Konkret wird darin geregelt, dass in Windenergiegebieten, die bei der Ausweisung bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben und die nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegen, im Genehmigungsverfahren die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zur artenschutzrechtlichen Prüfung für Windenergieanlagen entfällt. Zur Wahrung des Artenschutzes hat die zuständige Behörde auf Grundlage vorhandener Daten verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen anzuordnen.  Andernfalls müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten.

Für Windenergieanlagen sind hierfür zukünftig jährlich 450 Euro je Megawatt installierter Leistung zuzahlen, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, im Übrigen 3.000 Euro.

Die Regelungen im neuen § 6 WindBG gelten für Anträge, die bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden.

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