Seismologische Stationen und Windenergieplanung

22.03.2016

Gutachten beleuchtet seismologische und rechtliche Aspekte für Planungen in Nordrhein-Westfalen.

Von Windenergieanlagen (WEA) emittierte Schwingungen können in Frequenzbereichen liegen, die von seismologischen Stationen erfasst werden und für das Erreichen der Ziele und Aufgaben der jeweiligen Station bedeutsam sind. Gemäß des Windenergie-Erlasses Nordrhein-Westfalen von 2015 ist deshalb der Geologische Dienst im Umkreis von 10 km um Erdbebenmessstationen bei der Windenergieplanung zwingend zu beteiligen.

Nach Angaben des Landesverbandes Erneuerbare Energien NRW e. V. (LEE NRW) führt dies in der Praxis zu einer Stagnation der Genehmigungsverfahren, da in entsprechenden Gebieten regelmäßig und pauschal die Zustimmung zu Windenergieplanungen versagt wird und zunächst ein Gutachten vom Antragssteller eingefordert wird. Für diese Einzelfallprüfung existiert jedoch kein wissenschaftlich standardisiertes Verfahren. Der LEE NRW hat daher ein Gutachten erstellen lassen, das fachliche und rechtliche Aspekte der Bedeutung von seismologischen Stationen in Verfahren der Planung und Genehmigung von WEA in Nordrhein-Westfalen beleuchtet.

Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass sich auf Grundlage des allgemeinen Kenntnisstandes und anerkannter Prüfmethoden nicht klären lässt, ob unvermeidbare Störungen der Funktionsfähigkeit der seismologischen Stationen eintreten. Die Errichtung und der Betrieb einer WEA sind nach Meinung der Gutachter daher aufgrund von Eigentums- oder Berufsfreiheitsgrundrechten zu genehmigen. Des Weiteren legen die Gutachter eine Klassifizierung der seismologischen Stationen vor, aus denen sich differenzierte Schutzradien ergeben. Für die wissenschaftliche Aufarbeitung des Phänomens sehen die Gutachter einen erhöhten Forschungsbedarf.

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