Kommunale Teilhabe regelt ab jetzt § 6 EEG 2021 n.F.

28.07.2021

Mustervertrag der FA Wind zur kommunalen Teilhabe wird derzeit aktualisiert.

Das EEG 2021 wurde nur sechs Monate nach Inkrafttreten überarbeitet und ist ab heute in novellierter Form in Kraft (siehe hierzu BGBl. 2021 Teil I, S. 3063). Mit der Novelle wurde die Regelung zur kommunalen Teilhabe an Windenergie (ehemals § 36k EEG 2021 a.F.) auch auf Freiflächen-PV-Anlagen ausgeweitet und zudem kleinere Änderungen zur kommunalen Teilhabe an Windenergie vorgenommen. Außerdem findet sich die Regelung ab jetzt in § 6 EEG 2021 n.F..

Die Aktualisierung des EEG 2021 hat inhaltliche Auswirkungen auf den von der FA Wind veröffentlichten Mustervertrag. Diese können sich insbesondere auf die Vertragslaufzeit und die relevanten fiktiven Strommengen auswirken. Die gesetzliche Klarstellung bezüglich der Betroffenheit der Gemeinde war bereits entsprechend im bisherigen Mustervertrag vertreten.

Die FA Wind arbeitet daher gegenwärtig gemeinsam mit dem Arbeitskreis sowie Becker Büttner Held Rechtsanwälten an einer Aktualisierung des Mustervertrags, um diesen an die neue Rechtslage anzupassen.

Solange der Mustervertrag noch nicht der neuen Gesetzeslage entspricht, wird empfohlen, anstelle dessen zunächst eine Verpflichtungserklärung abzuschließen. Diese liegt bereits aktualisiert vor.

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