Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten

21.12.2020

Oberverwaltungsgerichte sind künftig in erster Instanz für Windenergieklagen zuständig.

Das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen ist am 10. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die Regelungen betreffen insbesondere die gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeiten bei Klagen gegen Infrastrukturprojekte, das jeweilige Fachrecht und das Raumordnungsrecht.

Für die Windenergie ist insbesondere von Bedeutung, dass die Oberverwaltungsgerichte nunmehr für sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter betreffen, im ersten Rechtszug zuständig sind (§ 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO n.F). Damit werden Klagen gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage oder aber auf Erteilung einer solchen zukünftig bereits in erster Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten verhandelt. Die Verkürzung des Instanzenzugs soll das Ergehen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung beschleunigen.

Darüber hinaus haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 63 BImSchG n.F). Dies bedeutet, dass eine Windenergieanlage künftig auch dann errichtet werden kann, wenn ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage anhängig sind. Das Risiko des Betreibers, im Fall des Unterliegens die Anlage zurückbauen zu müssen, bleibt gleichwohl bestehen.

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