Hohe Anforderungen an Flächenenteignung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. März 2015 (Az.: III ZR 36/14) eine Entscheidung des Thüringer Landesverwaltungsamtes aufgehoben, mit der die Behörde Flächen einer Gemeinde, die für die Errichtung und Nutzung von Kabeltrassen eines Windparks erforderlich waren, enteignete. Damit bestätigt der BGH die in der Vorinstanz (OLG Jena) erfolgte Aufhebung der Enteignung für Erschließungsflächen zugunsten des Windparks.
Der III. Senat bestätigt, dass § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG grundsätzlich als Rechtsgrundlage für Enteignungen von Trassen- und Erschließungsflächen in Betracht kommt. Er widerspricht damit der Annahme der Vorinstanz, dass es für die Enteignung von Erschließungsflächen an einer Rechtsgrundlage fehle. Eine solche Enteignung ist jedoch nur für Vorhaben zulässig, für die „[…] die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden […] (amtlicher Leitsatz)“. Zudem muss der Feststellung der Erforderlichkeit des Vorhabens eine umfassende Erforderlichkeitsprüfung zugrunde liegen.