Hintergrundpapier: § 6 EEG bei kommunalem WEA-Betrieb

10.07.2024

Hintergrundpapier beleutet rechtliche Möglichkeit für Gemeinden, Zuwendungen nach § 6 EEG an sich selbst zu leisten.

Mit § 6 EEG 2023 hat der Gesetzgeber eine Regelung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz geschaffen, die es Betreibern von Windenergieanlagen ermöglicht, Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern rund um die Anlage finanziell am Erlös der Stromvermarktung zu beteiligen. Hierzu muss zwischen der betroffenen Gemeinde und dem Betreiber eine Vereinbarung geschlossen werden.

In einem aktuell erarbeiteten Hintergrundpapier widmet sich auf 25 Seiten folgender Fragestellung: Darf sich eine Gemeinde selbst Zuwendungen nach § 6 EEG 2023 machen, wenn sie Betreiberin der Anlage ist? Die Autoren betrachten also Fälle, in denen eine Gemeinde die Anlage selbst (anteilig) betreibt.

Um sich einer Beantwortung dieser Fragestellung zu nähern, beleuchtet das Hintergrundpapier vorab den Punkt, welche Rechtsformen überhaupt für eine Kommune zum Betrieb einer Windenergieanlage in Betracht kommen. Weiter gehen die Autoren darauf ein, wie sich verschiedene gesellschaftsrechtliche Ausgestaltungen und formale Personenidentität der Betreibergesellschaft der Windenergieanlage auf die Beantwortung der Frage auswirken. Abschließend behandelt das Hintergrundpapier die Überlegung, ob die Ergebnisse Auswirkungen auf die praktische Umsetzung des § 6 EEG 2023 haben.

Eine besondere Herausforderung des Papiers besteht darin, dass es bislang weder einschlägige Rechtsprechung noch umfangreiche Literatur zu diesem spezifischen Thema gibt. Somit ist die Bearbeitung eine erste juristische Auslegung und als ein Beitrag zur Diskussion zu werten.

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