Gemeindebeteiligung an Bürgerwindrädern iSd § 36g EEG
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von Ausschreibungen für neue Windenergieanlagen (WEA) die Teilnahmebedingungen für lokal verankerte Bürgerenergie-Akteure modifiziert und darüber gewisse Privilegien eingeräumt. Um in den Genuss der Sonderregelungen des § 36g EEG 2017 zu kommen, muss die Bürgerenergiegesellschaft die Gemeinde, auf deren Gebiet die WEA realisiert werden sollen, finanziell beteiligen oder ihr zumindest eine Beteiligung an der Gesellschaft anbieten.
Sowohl für die Bürgerenergiegesellschaft als auch für die Standortkommune ergeben sich aus der auf den ersten Blick einfachen Regelung zahlreiche Detailfragen, auf die das EEG nur bedingt Antworten bietet. Den Rahmen, innerhalb dessen sich der Beteiligungsprozess der Standortgemeinde an der Bürgerenergiegesellschaft bewegen kann, zeigt die FA Wind in einem Hintergrundpapier auf. Dieses wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB), dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sowie der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) erarbeitet.
Das Hintergrundpapier erläutert zum einen die gesetzlichen Beteiligungsvorgaben und benennt den möglichen Adressatenkreis für die Beteiligung und die dabei zu beachtenden kommunalrechtlichen Vorgaben. Zum anderen bietet es einen Überblick über gängige Rechtsformen von Windpark-Gesellschaften und zeigt auf, welche davon in den ersten fünf Ausschreibungsrunden von Bürgerenergiegesellschaften gewählt wurden. Im Anhang der Broschüre werden zudem alle bislang von der Beteiligungsoption tangierten Kommunen sowie die Zahl der dort bislang bezuschlagten Windräder aufgelistet.