BVerwG urteilte zur nachträglichen Anordnung

27.03.2024

Gericht veröffentlicht Begründung, wann artenschutzrechtliche Beschränkungen für den WEA-Betrieb nachträglich zulässig sind.

Am 12. Dezember 2023 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Revisionsverfahren, dass artenschutzrechtliche Beschränkungen von Windenergieanlagen auch nachträglich angeordnet werden können. Die Entscheidungsgründe wurden nun veröffentlicht.

Hintergrund der Entscheidung: Der Klägerin, die Windenergieanlagen betreibt, wurden seitens der Naturschutzbehörde nachträglich Betriebseinschränkungen zum Schutz von Fledermäusen erteilt. Hintergrund war der Fund toter Fledermäuse in der Nähe der Windenergieanlagen. Die Klägerin erhob gegen diese nachträglichen Anordnungen Klage vor dem Landegericht Lüneburg.

Im Revisionsverfahren entschied das BVerwG, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur einen eingeschränkten Bestandsschutz habe. Folglich könne bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage die Naturschutzbehörde aktiv werden. Dies sei lediglich nicht möglich, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Sach- und Rechtslage falsch eingeordnet habe. Denn dann würden die Grenzen der Feststellungswirkung gelten, wonach auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Anlage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abgestellt werde.

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