Beschleunigung des Windenergieausbaus
Am 22. Dezember 2022 verabschiedete die Europäische Union eine Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien. Sie trat am 30. Dezember 2022 in Kraft und hat einen Geltungszeitraum von 18 Monaten. Als EU-Verordnung bindet sie alle Mitgliedstaaten direkt, ohne dass ein weiterer Umsetzungsakt auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich wird.
Zentraler Gegenstand der Verordnung ist das Artenschutzrecht. In Artikel 3 wird die Relevanz der Erneuerbaren Energien für das öffentliche Interesse sowie die öffentliche Gesundheit und Sicherheit betont, womit sie ein besonderes Gewicht in der Abwägung mit anderen Schutzgütern erhalten. Diese Regelung unterschreitet jedoch grundsätzlich die nationale Regelung aus § 2 EEG 2023. Nach Artikel 6 können Mitgliedsstaaten beim Ausbau Erneuerbarer Energien, der Energienetze und der Energiespeicherung unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Bewertungen des Artenschutzes aus der FFH- und Vogelschutzrichtlinie festlegen.
Darüber hinaus legt die Verordnung fest, dass ein Genehmigungsverfahren für das Repowering von Windenergieanlagen nicht länger als sechs Monate dauern darf. Führt das Repowering zu einer Leistungssteigerung von nicht mehr als 15 Prozent, ist das Verfahren zur Genehmigung der Netzanschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz sogar innerhalb von drei Monaten zu bescheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
Durch die Verordnung werden vorübergehende Notfallvorschriften adressiert, um das Genehmigungsverfahren kurzfristig zu beschleunigen, die teilweise in den EU-Vorhaben „Fit for 55“ und „REPowerEU“ (RED III & IV) vorgesehen sind.