Aufruf zu Stellungnahmen
Nach § 9 Abs. 8 Satz 5 EEG müssen Betreiber von luftverkehrsrechtlich kennzeichnungspflichtigen Windenergieanlagen an Land, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Die Pflicht gilt ab dem 01.07.2020 für Neu- und auch Bestandsanlagen.
Nach § 85 Abs. 2 Nr. 1a EEG kann die Bundesnetzagentur zu der Verpflichtung des § 9 Abs. 8 EEG 2017 eine Verlängerung der Umsetzungsfrist erlassen, sofern technische Einrichtungen nicht in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden.
Darauf basierend hat die Bundesnetzagentur am 24.05.2019 gem. § 29 EnWG, § 85 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3 EEG ein Festlegungsverfahren zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen eröffnet. Im Rahmen dieses Festlegungsverfahrens stellt die Beschlusskammer Eckpunkte und Fragen zur Konsultation. Stellungnahmen werden bis spätestens zum 29.07.2019 erbeten.
Weiterführende Informationen:
- BNetzA (2019): Hinweise zur Durchführung der Konsultation