Abstände zwischen WEA und Siedlungsgebieten

18.07.2017

Hintergrundpapier zeigt rechtlichen Regelungsrahmen auf.

Die Stiftung Umweltenergierecht nimmt die Koalitionsvereinbarungen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen zum Anlass, in einem Hintergrundpapier die bestehenden landesrechtlichen Regelungsspielräume bei Abständen zwischen Windenergieanlagen (WEA) und Siedlungsgebieten zu diskutieren. Im Vergleich zu den bislang geltenden Regelungen in beiden Bundesländern ist nun eine deutliche Ausweitung der Abstände vereinbart worden. Weder für Planungsträger noch für Genehmigungsbehörden sind diese Vorgaben unmittelbar beachtlich, sie bedürfen zunächst einer rechtlich relevanten, planungsrechtlichen Umsetzung.

Eine Umsetzung der Abstandsregelungen wie am Beispiel der 10H-Regelung in Bayern steht den Ländern nicht mehr offen, nachdem die Umsetzungsfrist für Regelungen gemäß der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB abgelaufen ist. Somit beschränkt sich der verbleibende Regelungsspielraum der Länder auf planungsrechtliche Festlegungen. Diese können wie beispielsweise gerade in Rheinland Pfalz über den Landesentwicklungsplan umgesetzt werden. Einschränkungen der Windenergienutzung in Form von weichen Tabukriterien unterliegen den Vorgaben der Privilegierungsregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 Bau GB. So hat auf der Ebene der Landesplanung der VGH Kassel (Urteil vom 23. September 2015 – 4 C 358/14.N) einen Abstand von 1000 m gebilligt, da gleichzeitig ein Flächenziel von 2 % festgelegt wurde und nicht zu erkennen war, dass der Windenergienutzung nicht substanziell Raum eingeräumt würde.

Bereits heute findet ein Schutz Betroffener vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm, optische Bedrängung) im geltenden Rechtsrahmen statt. Zur Erhöhung der Akzeptanz von Windenergieanlagen verweist die Stiftung auf Erkenntnisse der Umweltpsychologie, die  zeigen, dass pauschale Abstände zur Erhöhung von Akzeptanz nicht besser geeignet sind als andere Maßnahmen, da keine Korrelation zwischen Akzeptanz und Abständen empirisch messbar sei (siehe FA Wind 2015).

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